Der Hype um die „Dubai-Schokolade“ erreicht die Landgerichte
KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI), erstellt über ChatGPT
Die Verwendung geografischer Bezeichnungen wie „Dubai-Schokolade“ für Produkte, die nicht tatsächlich aus der genannten Region stammen, ist ein zunehmend diskutiertes Thema in der Rechtsprechung geworden.
Irreführung oder Gattungsbezeichnung „Dubai-Schokolade“?
Das Landgericht Köln hat in drei Eilverfahren entschieden, dass die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ irreführend ist, wenn die Schokolade nicht tatsächlich aus Dubai stammt (Beschl. v. 20.12.2024, Az. 33 O 513/24; Beschl. v. 6.1.2025, Az. 3 O 525/24; Az. 33 O 544/24). Produkte mit Namen wie „Dubai Schokolade“ oder „Dubai Chocolate“ wurden unter diesem Namen vermarktet, obwohl sie weder in Dubai hergestellt wurden noch eine enge Verbindung zur Region hatten.
Selbst Hinweise auf der Verpackungsrückseite, etwa „Herkunft: Türkei“, konnten die Irreführung nicht abmildern. Bezeichnungen wie „mit einem Hauch Dubai“ oder „bringt den Zauber Dubais nach Hause“ wurden ebenfalls als problematisch angesehen. Laut dem Kölner Gericht verstoßen solche Angaben gegen das Wettbewerbs- und Markenrecht, da sie eine falsche geografische Herkunft suggerieren.
Anders als das Landgericht Köln sah das Landgericht Frankfurt jüngst keinen Verstoß gegen das Wettbewerbs- oder Markenrecht (Beschl. v. 21.01.2025, Az. 2-06 O 18/25). Das Frankfurter Gericht betonte in seinem Urteil, dass die Bezeichnung nicht zwingend als Herkunftsangabe verstanden werde, sondern vielmehr einen Marketingbezug darstelle. Es handle sich hierbei um einen Gattungsbegriff, der nicht automatisch mit der geografischen Herkunft des Produkts gleichgesetzt werden müsse.
Uneinheitliche Rechtsprechung: Was bedeutet das für Unternehmen?
Die gegensätzlichen Urteile verdeutlichen, dass es keine einheitliche Linie bei der rechtlichen Bewertung von geografischen Bezeichnungen in der Produktwerbung gibt. Unternehmen sollten bei der Verwendung solcher Begriffe besonders vorsichtig sein und folgende Punkte beachten:
Klarheit der Herkunft: Wenn ein Produkt unter einer geografischen Bezeichnung vermarktet wird, sollten klare Hinweise zur tatsächlichen Herkunft vorhanden sein.
Tipp: Idealerweise auf der Vorderseite der VerpackungVermeidung von Irreführung: Marketingaussagen wie "mit einem Hauch Dubai" könnten rechtlich problematisch sein, wenn sie eine falsche Herkunftsvermutung nahelegen.
Einzelfallprüfung: Da die Urteile von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen, ist es ratsam, die Bezeichnung vorab rechtlich prüfen zu lassen.
Vor dem Hype ist eine rechtliche Prüfung empfehlenswert
Die geografische Herkunftsangabe von Produkten muss nachvollziehbar und wahrheitsgemäß sein. Die rechtliche Bewertung einer Produktbezeichnung hängt stark vom Kontext und der konkreten Aufmachung des Produkts ab, wie die unterschiedlichen Urteile der Gerichte in Köln und Frankfurt zeigen.
Lassen Sie die Verwendung Ihrer Produktbezeichnung vorab rechtlich prüfen, um Verstößen gegen das Wettbewerbs- und/ oder Markenrecht entgegen zu wirken. Hierzu können Sie mich gerne für eine erste Einschätzung kontaktieren.
Die Thematik bleibt spannend und es bleibt abzuwarten, ob zukünftige Gerichtsentscheidungen oder gar eine höchstrichterliche Klärung mehr Rechtssicherheit schaffen werden.
Sind Sie bereits betroffen und benötigen rechtliche Beratung hinsichtlich der Abwehr des Vorwurfs von Wettbewerbs- und/ oder Markenrechtsverstößen? Gerne prüfe ich Ihren Fall und bespreche mit Ihnen die Möglichkeiten zum weiteren Vorgehen.