Kündigungsbutton-Pflicht: BGH stärkt Verbraucherrechte bei Online-Abos
KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI), erstellt über ChatGPT
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 22. Mai 2025 (Az. I ZR 161/24) entschieden: Auch ein Abo, das einmalig 9,90 € kostet und automatisch nach 12 Monaten endet, benötigt eine deutliche Kündigungsschaltfläche auf der Website. Denn es liegt ein Dauerschuldverhältnis vor – anders als es das Oberlandesgericht Hamburg und einige Literaturvertreter zuvor angenommen haben. In diesem Beitrag möchte ich darstellen, was das Urteil für Verbraucher bedeutet.
Worüber wurde entschieden?
Das Urteil betrifft das Vorteilsprogramm „OTTO UP Plus“ von Otto. Kunden zahlen einmalig 9,90 € für ein Jahr Gratis-Versand, Bonuspunkte, Rabatte – und können das Programm außerordentlich kündigen, wenn z. B. Leistungen ausfallen. Doch: Otto hatte keinen Kündigungsbutton angeboten. Eine Kündigungsmöglichkeit bestand, jedoch hätte der Verbraucher sich umständlich durch sein Kundenkonto klicken müssen.
Die Kündigung muss genauso einfach sein, wie der Vertragsabschluss
Hier kommt § 312k BGB ins Spiel: Nach dem Schutzzweck des § 312k BGB soll online genauso einfach gekündigt werden können, wie ein Abo auch abgeschlossen werden kann. Vor dem Hintergrund des Verbraucherschutzes dürfen weder versteckte Hürden noch Kostenfallen einhergehen.
Im vorliegenden Fall war eine automatische Verlängerung des abgeschlossenen Vertrages zwar ausgeschlossen. Allerdings kann auch ohne automatische Verlängerung eine außerordentliche Kündigung nötig werden. Etwa bei Leistungsstörungen. Fehlt der Button oder ist er versteckt, erschwert das den Kündigungsweg massiv.
Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, "der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist"
- so der Wortlaut des § 312k BGB. Umstritten war in vorliegendem Fall, ob das von Otto konzipierte Abo-Modell ein Dauerschuldverhältnis sei. Das OLG Hamburg lehnte eine Pflicht zum Kündigungsbutton ab, da ein Dauerschuldverhältnis wiederkehrende Zahlungen des Verbrauchers erfordere. Hier sei jedoch nur eine einmalige Zahlung erfolgt.
Für den BGH war jedoch für ein Dauerschuldverhältnis maßgeblich, dass der Unternehmer über einen längeren Zeitraum kontinuierliche Leistungen erbringt. Dies sei unabhängig von der Zahlungsweise des Kunden.
Buttonpflicht
Zusammenfassend lässt sich also sagen, sobald ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wird, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, entsteht eine Buttonpflicht.
Streamingdienste, Fitness-Apps, Jahresmitgliedschaften, Lieferdienste etc.: Alles, was online abgeschlossen ist und über längere Zeit Leistungen bietet, benötigt einen gut sichtbaren, eindeutig beschrifteten „Kündigungs-Button“ auf der Website – idealerweise ohne mehrere Klicks. Der Button muss sofort auffindbar sein, z. B. im Kundenbereich, und darf nicht verborgen oder hinter mehreren Menüs oder Pfaden versteckt sein.
Sind Sie betroffen?
Sie haben ein Jahresabo oder Vorteilsprogramm online abgeschlossen und finden nun keine Kündigungsmöglichkeit?
Oder bieten Sie online Leistungen an und sind sich nicht sicher, ob Sie einen Kündigungsbutton erstellen müssen?