Abmahnung als Arbeitgeber: So machen Sie sie rechtssicher und retten Ihre Kündigung

KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI), erstellt über ChatGPT

Viele verhaltensbedingte Kündigungen scheitern nicht an der eigentlichen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, sondern an der vorangegangenen Abmahnung. Ist sie formal oder inhaltlich fehlerhaft, kann das Arbeitsgericht die gesamte Kündigung für unwirksam erklären.

Für Arbeitgeber lohnt sich daher ein genauer Blick darauf, was eine Abmahnung rechtlich leisten muss, bevor sie überhaupt Grundlage einer Kündigung sein kann.

Warum die Abmahnung überhaupt nötig ist

Bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich, dass der Arbeitnehmer zuvor die Chance hatte, sein Verhalten zu ändern. Die Abmahnung erfüllt dabei zwei Funktionen:

  • Hinweisfunktion: Sie macht dem Arbeitnehmer unmissverständlich klar, welches konkrete Verhalten beanstandet wird.

  • Warnfunktion: Sie kündigt an, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen.

Fehlt eine wirksame Abmahnung, obwohl sie erforderlich gewesen wäre, ist die spätere Kündigung in aller Regel unverhältnismäßig und damit unwirksam – selbst wenn der Kündigungsgrund an sich nachvollziehbar ist.

Wann ist eine Abmahnung überhaupt entbehrlich?

Nicht jede Pflichtverletzung erfordert zwingend eine vorherige Abmahnung. Sie ist regelmäßig entbehrlich, wenn:

  • eine Verhaltensänderung offensichtlich nicht zu erwarten ist,

  • es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass der Arbeitnehmer von vornherein mit der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen musste (etwa bei Vermögensdelikten zulasten des Arbeitgebers),

  • oder der Vertrauensbereich so grundlegend erschüttert ist, dass eine Fortsetzung auch nach Abmahnung unzumutbar wäre.

In der überwiegenden Zahl der Fälle (etwa bei wiederholter Unpünktlichkeit, unentschuldigtem Fehlen oder Schlechtleistung) bleibt die Abmahnung aber zwingende Voraussetzung.

Formale Anforderungen an eine wirksame Abmahnung

Eine Abmahnung muss inhaltlich präzise sein. Pauschale Vorwürfe reichen nicht aus.

  • Konkrete Beschreibung des Fehlverhaltens: Datum, Ort, Ablauf des Vorfalls – so genau, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, welches Verhalten beanstandet wird.

  • Eindeutige Rüge: Es muss klar zum Ausdruck kommen, dass das Verhalten arbeitsvertraglich nicht hingenommen wird.

  • Klare Kündigungsandrohung: Der Arbeitnehmer muss erkennen können, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist – Formulierungen wie "wir bitten, dies künftig zu unterlassen" ohne jede Konsequenzandrohung reichen nicht.

  • Zeitnahe Erteilung: Die Abmahnung sollte in angemessenem zeitlichen Zusammenhang zum Vorfall erfolgen. Wird sie erst Monate später ausgesprochen, kann das ihre Warnfunktion entkräften.

  • Zugang nachweisbar: Aus Beweisgründen sollte die Abmahnung nachweisbar zugestellt werden (persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung, Einwurf-Einschreiben).

Häufige Fehler in der Praxis

  • Vermischung mit einer Ermahnung: Eine bloße Ermahnung (ohne Kündigungsandrohung) entfaltet nicht dieselbe Warnfunktion wie eine Abmahnung und kann eine spätere Kündigung nicht tragen.

  • Zu allgemeine Formulierungen: "Ihre Leistung entspricht nicht unseren Erwartungen" ist zu unbestimmt – es fehlt die konkrete Tatsachenbeschreibung.

  • Fehlende Dokumentation: Ohne nachweisbaren Zugang lässt sich die Abmahnung im Kündigungsschutzprozess kaum belegen.

  • Abmahnung wegen desselben Sachverhalts mehrfach: Wird derselbe Vorfall mehrfach abgemahnt, ohne dass sich neues Fehlverhalten anschließt, kann dies die Ernsthaftigkeit der Warnung infrage stellen.

  • Zu lange Wartezeit bis zur Kündigung: Reagiert der Arbeitgeber nach einem erneuten Vorfall nicht zeitnah mit der Kündigung, kann dies als Verzicht auf das Kündigungsrecht gewertet werden.

Was Arbeitgeber jetzt konkret tun sollten

  • Abmahnungen grundsätzlich schriftlich und mit nachweisbarem Zugang erteilen

  • Sachverhalt so präzise wie möglich dokumentieren, am besten zeitnah zum Vorfall

  • Vor jeder Abmahnung prüfen, ob sie inhaltlich und in der Formulierung kündigungsrelevant ist

  • Bei besonders schweren Pflichtverletzungen frühzeitig prüfen lassen, ob eine Abmahnung überhaupt noch erforderlich ist

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Häufige Fragen zur Abmahnung im Arbeitsrecht

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