Artikel – Kündigung während der Probezeit
KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI), erstellt über ChatGPT.
Kündigung in der Probezeit erhalten? Warum Sie diese nicht einfach hinnehmen sollten
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie gegen eine Kündigung während der Probezeit ohnehin nichts unternehmen können. Schließlich gilt in den ersten sechs Monaten noch nicht der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Doch Probezeit bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber völlig frei kündigen darf. Auch eine Kündigung während der Probezeit kann im Einzelfall unwirksam sein.
Das zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.01.2025 (Az. 3 SLa 317/24) besonders deutlich.
„Das tun wir natürlich“ – und wenige Wochen später kam die Kündigung
Der Kläger war seit Juni 2023 als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sah eine sechsmonatige Probezeit vor. Kurz vor deren Ablauf teilte ihm sein Vorgesetzter mit, dass die Personalabteilung angefragt habe, ob er nach der Probezeit übernommen werden solle. Seine Antwort darauf war eindeutig: „Das tun wir natürlich.“ Der Arbeitnehmer bedankte sich und ging davon aus, dass einer weiteren Beschäftigung nichts entgegenstand.
Umso überraschender folgte kurze Zeit später die Kündigung. Gegenüber dem Betriebsrat begründete der Arbeitgeber diese unter anderem damit, dass der Arbeitnehmer keine ausreichenden Leistungen erbracht habe.
Der Arbeitnehmer wollte die Kündigung nicht hinnehmen und erhob Kündigungsschutzklage.
Kann eine Kündigung in der Probezeit überhaupt unwirksam sein?
Ja. Zwar greift der allgemeine Kündigungsschutz grundsätzlich erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Das bedeutet aber nicht, dass innerhalb dieser Zeit jede Kündigung automatisch wirksam ist.
Auch Arbeitgeber müssen sich während der Probezeit an rechtliche Grenzen halten. Eine Kündigung kann beispielsweise unwirksam sein, wenn das Verhalten des Arbeitgebers gegen Treu und Glauben verstößt.
Genau darin sah das LAG Düsseldorf in diesem Fall das Problem.
Warum erklärte das Gericht die Kündigung für unwirksam?
Für das Gericht war insbesondere der Widerspruch zwischen der vorherigen Aussage des Vorgesetzten und der kurz darauf ausgesprochenen Kündigung entscheidend. Dem Arbeitnehmer war zunächst eindeutig vermittelt worden, dass er nach der Probezeit weiterbeschäftigt werde. Nur kurze Zeit später sollte seine Leistung plötzlich nicht mehr ausreichend sein.
Entscheidend war dabei, dass der Arbeitgeber keine neuen Umstände darlegen konnte, die diesen plötzlichen Sinneswandel nachvollziehbar erklärten. Das LAG Düsseldorf bewertete dieses Verhalten deshalb als widersprüchlich und die Kündigung als Verstoß gegen Treu und Glauben. Die Probezeitkündigung war unwirksam.
Probezeitkündigung nicht vorschnell akzeptieren
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Arbeitgeber während der Probezeit nicht kündigen dürfen. Gerade in den ersten sechs Monaten bestehen für eine Kündigung deutlich geringere Anforderungen.
Sie zeigt aber, dass sich Arbeitnehmer von dem Begriff „Probezeitkündigung“ nicht vorschnell abschrecken lassen sollten. Auch während der Probezeit können die konkreten Umstände entscheidend sein.
Wurde beispielsweise zuvor ausdrücklich eine Weiterbeschäftigung zugesagt? Passt die spätere Begründung der Kündigung überhaupt zum bisherigen Verhalten des Arbeitgebers? Oder gibt es andere Umstände, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung wecken?
Dann kann sich eine genauere rechtliche Prüfung lohnen.
Wichtig: Auch in der Probezeit läuft die Drei-Wochen-Frist
Wer eine Kündigung erhält, sollte außerdem nicht zu lange warten. Auch bei einer Kündigung während der Probezeit muss eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden.
Wer diese Frist verstreichen lässt, riskiert, dass die Kündigung als wirksam gilt, selbst wenn ursprünglich rechtliche Gründe gegen sie gesprochen hätten.
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Rechtliche Fragestellungen sind regelmäßig einzelfallabhängig. Die vorstehenden Ausführungen können daher eine individuelle rechtliche Prüfung nicht ersetzen.
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