Überstundenvergütung: Müssen Arbeitnehmer ihre Überstunden weiterhin beweisen?

KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI), erstellt über ChatGPT

Überstunden gehören für viele Arbeitnehmer zum Berufsalltag. Nicht selten wird länger gearbeitet, um Aufträge fertigzustellen oder personelle Engpässe auszugleichen. Kommt es später zum Streit über die Vergütung, stellt sich häufig die Frage, ob der Arbeitgeber sämtliche geleisteten Überstunden bezahlen muss. Spätestens seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Pflicht der Arbeitszeiterfassung gingen viele Beschäftigte davon aus, dass Arbeitnehmer Überstunden künftig leichter nachweisen können.

Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 04.05.2022 (Az. 5 AZR 359/21) zu befassen. Die Entscheidung sorgt für Klarheit und zeigt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Anspruch auf Überstundenvergütung besteht.

Worum ging es in dem Verfahren?

Der Kläger war als Auslieferungsfahrer bei einem Einzelhandelsunternehmen beschäftigt und verlangte die Vergütung von insgesamt 348 Überstunden. Er vertrat die Auffassung, dass sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeiterfassung auch Erleichterungen für Arbeitnehmer im Überstundenprozess ergeben müssten. Da Arbeitgeber verpflichtet seien, die tägliche Arbeitszeit zu erfassen, dürften Arbeitnehmer nach seiner Ansicht nicht mehr denselben strengen Anforderungen beim Nachweis ihrer Überstunden unterliegen.

Der Arbeitgeber bestritt hingegen einen Anspruch auf Überstundenvergütung. Das Bundesarbeitsgericht hatte daher zu entscheiden, ob die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast im Prozess über Überstundenvergütung hat.

Wie entschied das Bundesarbeitsgericht?

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab und stellte klar, dass sich an den bisherigen Grundsätzen zur Überstundenvergütung nichts geändert hat. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung führt nicht dazu, dass Arbeitnehmer Überstunden künftig leichter durchsetzen können.

Wer eine Vergütung für geleistete Überstunden verlangt, muss weiterhin darlegen, an welchen Tagen und in welchem Umfang über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet wurde. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder zumindest geduldet wurden oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich waren. Allein der Umstand, dass länger gearbeitet wurde, genügt hierfür nicht.

Welche Bedeutung hat die Arbeitszeiterfassung?

Viele Arbeitnehmer verbinden die Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung mit der Erwartung, dass künftig jede dokumentierte Arbeitsstunde automatisch vergütet werden müsse. Genau dieser Annahme hat das Bundesarbeitsgericht jedoch widersprochen.

Nach Auffassung des Gerichts verfolgt die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung in erster Linie arbeitsschutzrechtliche Zwecke. Sie soll insbesondere die Einhaltung der Höchstarbeitszeiten und der gesetzlichen Ruhezeiten sicherstellen. Für die Frage, ob Überstunden vergütet werden müssen, gelten dagegen weiterhin die bisherigen zivilrechtlichen Grundsätze.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitnehmer ihre Überstunden weiterhin sorgfältig dokumentieren sollten. Wer eine Vergütung geltend machen möchte, sollte nicht nur den Beginn und Ende seiner täglichen Arbeitszeit festhalten, sondern auch möglichst dokumentieren können, dass der Arbeitgeber die Mehrarbeit angeordnet oder zumindest gekannt und geduldet hat. E-Mails, Dienstpläne oder Nachrichten können hierbei im Einzelfall wichtige Beweismittel sein.

Auch Arbeitgeber sollten das Urteil zum Anlass nehmen, klare Regelungen zum Umgang mit Überstunden zu treffen. Zwar führt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nicht automatisch zu einer Vergütungspflicht. Dennoch empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation der Arbeitszeiten und eine eindeutige Kommunikation darüber, wann Überstunden zulässig sind und wann nicht.

Rechtliche Fragestellungen sind regelmäßig einzelfallabhängig. Die vorstehenden Ausführungen können daher eine individuelle rechtliche Prüfung nicht ersetzen. Wenn Sie wissen möchten, welche Handlungsmöglichkeiten in Ihrer konkreten Situation bestehen, stehe ich Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung gerne zur Verfügung. Nehmen Sie hierzu unkompliziert Kontakt auf. 

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