Diskriminierung nichtbinärer Personen: AG Brandenburg sieht unterschiedliche Bekleidungsregeln als AGG-Verstoß
KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI), erstellt über ChatGPT
Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgericht Brandenburg an der Havel zeigt, dass auch scheinbar alltägliche Haus- oder Bekleidungsregeln rechtlich problematisch sein können. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine Reha-Klinik eine nichtbinäre Person bei einer Wassertherapie verpflichten durfte, die Brust zu bedecken, obwohl männliche Patienten oberkörperfrei teilnehmen durften. Das Ergebnis: Das Gericht sah darin eine Benachteiligung wegen des Geschlechts nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Worum ging es?
Die betroffene nichtbinäre Person nahm an einer Rehabilitationsmaßnahme teil. Bestandteil der Therapie war eine Wassertherapie. Während männliche Teilnehmer ohne Oberbekleidung am Therapieangebot teilnehmen durften, verlangte die Klinik von der klagenden Person eine Bedeckung der Brust. Zur Begründung verwies die Einrichtung darauf, dass die Brust als „weiblich“ wahrgenommen werde.
Die betroffene Person sah darin eine Diskriminierung wegen des Geschlechts und machte einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG geltend.
Das Gericht bejaht Diskriminierung nach dem AGG
Das Amtsgericht gab der klagenden Person dem Grunde nach Recht. Nach Auffassung des Gerichts lag eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG vor. Entscheidend war dabei, dass die nichtbinäre Person anders behandelt wurde als männliche Teilnehmer in vergleichbarer Situation.
Besonders relevant ist, dass das Gericht ausdrücklich hervorhob, dass der Schutzbereich des AGG nicht nur binäre Geschlechtsidentitäten umfasst. Das Benachteiligungsverbot greift auch dann ein, wenn Personen gerade wegen ihrer Abweichung von traditionellen Geschlechterrollen oder Geschlechtererwartungen benachteiligt werden.
Schamgefühl und gesellschaftliche Vorstellungen reichen nicht aus
Die Klinik berief sich unter anderem auf das Schamgefühl anderer Teilnehmer:innen, sittliche Vorstellungen und die religiöse Prägung der Einrichtung. Das Gericht ließ diese Argumente jedoch nicht genügen. Zwar könne das Empfinden Dritter grundsätzlich berücksichtigt werden. Allein subjektive gesellschaftliche Vorstellungen rechtfertigten jedoch keine Ungleichbehandlung.
Das Gericht setzte sich dabei auch mit gesellschaftlichen Vorstellungen über Nacktheit auseinander und stellte klar, dass Regeln darüber, welche Körperteile sichtbar sein dürfen, kulturell geprägt und historisch wandelbar seien. Die Pflicht zur Bedeckung einer „weiblich gelesenen“ Brust sei keine naturgegebene Selbstverständlichkeit.
Mildere und diskriminierungsfreie Lösungen wären möglich gewesen
Besonders interessant für die Praxis ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Gerichts. Nach Ansicht des Amtsgerichts hätte die Klinik mildere und geschlechtsneutrale Regelungen schaffen können. Genannt wurden etwa:
allgemeine T-Shirt-Pflichten,
geschlechtsneutrale Vorgaben zur Brustbedeckung,
oder getrennte Therapieangebote mit und ohne Oberbekleidung.
Eine Differenzierung allein anhand geschlechtlicher Zuschreibungen sei daher nicht erforderlich gewesen.
Bedeutung für Unternehmen und Einrichtungen
Die Entscheidung dürfte weit über Reha-Kliniken hinaus relevant sein. Viele Einrichtungen – etwa Schwimmbäder, Fitnessstudios, Saunen oder Wellnesseinrichtungen – arbeiten noch immer mit Regeln, die selbstverständlich zwischen männlich und weiblich unterscheiden. Der Umgang mit nichtbinären Personen ist dabei häufig ungeklärt.
Das Urteil macht deutlich: Unterschiedliche Regelungen benötigen eine tragfähige sachliche Rechtfertigung. Bloße Gewohnheiten, gesellschaftliche Erwartungen oder pauschale Verweise auf „Sitte“ genügen dafür unter Umständen nicht.
Warum eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein kann
Gerade Unternehmen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr sollten bestehende Hausordnungen, Dresscodes oder Nutzungsbedingungen daraufhin überprüfen, ob sie unbeabsichtigt diskriminierende Wirkungen entfalten können. Das gilt insbesondere dann, wenn Regelungen an Geschlecht, äußere Merkmale oder traditionelle Rollenbilder anknüpfen.
Eine rechtliche Prüfung kann helfen, AGG-Risiken frühzeitig zu erkennen und diskriminierungsfreie Lösungen zu entwickeln, bevor es zu Beschwerden, Entschädigungsforderungen oder gerichtlichen Verfahren kommt.
Von Diskriminierung betroffen?
Wenn Sie sich wegen Ihres Geschlechts, Ihrer geschlechtlichen Identität oder aus anderen Gründen diskriminiert fühlen – etwa im Arbeitsleben, bei Dienstleistungen, im Gesundheitsbereich oder im Alltag – kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein. Häufig bestehen Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), etwa auf Entschädigung oder Unterlassung.
Ich unterstütze Betroffene bei der rechtlichen Einordnung ihres Falls sowie bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte. Für eine erste Einschätzung biete ich ein kostenloses Beratungsgespräch an. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.