Homeoffice gestrichen: Darf der Arbeitgeber die Rückkehr ins Büro anordnen?

KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI), erstellt über ChatGPT.

„Homeoffice ist für dich gestrichen.“

Mit diesen deutlichen Worten wurde einem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass er künftig wieder im Betrieb arbeiten sollte. Doch darf ein Arbeitgeber Homeoffice einfach entziehen und seine Beschäftigten zurück ins Büro holen?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Arbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 11.02.2026 – 3 Ca 6587/25. Das Gericht stellte klar: Einen automatischen Anspruch auf Homeoffice gibt es zwar nicht. Aber auch die Anordnung, wieder im Büro zu arbeiten, muss sachlich nachvollziehbar sein.

Worum ging es?

Der Arbeitnehmer war bereits seit 2014 im IT-Bereich beschäftigt und arbeitete zuletzt mindestens 50 % seiner Arbeitszeit im Homeoffice, insbesondere montags und freitags. Während eines Urlaubs des Arbeitnehmers stellte sein Vorgesetzter nach eigener Einschätzung erhebliche organisatorische Probleme in der Abteilung fest. Unter anderem wurden eine mangelhafte Projektsteuerung und Führungsschwächen kritisiert. Daraufhin erhielt der Arbeitnehmer per E-Mail die Mitteilung: „Homeoffice ist für dich gestrichen.“

Später durfte er zwar wieder freitags von zu Hause arbeiten. Von Montag bis Donnerstag sollte er jedoch im Betrieb erscheinen. Dagegen wehrte er sich vor Gericht.

Jahrelanges Homeoffice = Anspruch auf Homeoffice?

Nein. Das Arbeitsgericht stellte zunächst fest, dass der Arbeitnehmer keinen festen Anspruch darauf hatte, 50 % seiner Arbeitszeit im Homeoffice zu verbringen.

Ein solcher Anspruch ergab sich weder aus seinem Arbeitsvertrag noch aus den internen Homeoffice-Regelungen. Diese erlaubten zwar bis zu 50 % Homeoffice, stellten damit aber lediglich eine Obergrenze auf. Zudem war weiterhin die Zustimmung des jeweiligen Vorgesetzten erforderlich.

Auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer bereits über einen längeren Zeitraum regelmäßig von zu Hause gearbeitet hatte, genügte nicht. Allein eine jahrelange Homeoffice-Praxis führt also nicht automatisch dazu, dass daraus ein dauerhafter Anspruch entsteht.

Warum war die Rückkehr ins Büro trotzdem unwirksam?

Hier liegt der entscheidende Punkt des Urteils:

Arbeitgeber dürfen grundsätzlich bestimmen, wo ihre Beschäftigten arbeiten. Dieses Recht ist aber nicht grenzenlos. Wird Homeoffice eingeschränkt und Präsenz im Betrieb verlangt, müssen die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigt werden.

Der Arbeitgeber hatte zwar verschiedene Probleme in der Abteilung genannt. Für das Gericht blieb aber unklar, warum ausgerechnet vier Tage Anwesenheit im Büro diese Probleme lösen sollten.

Besonders relevant war dabei, dass viele Ansprechpartner des Arbeitnehmers selbst remote arbeiteten. Ob er seine digitale Arbeit am Computer zu Hause oder im Büro erledigte, änderte daher nicht automatisch etwas an den Kommunikationsproblemen. Auch das Argument einer besseren Kontrolle überzeugte das Gericht bei der weitgehend digital ausgeübten IT-Tätigkeit nicht.

Die Anweisung, von Montag bis Donnerstag im Betrieb zu arbeiten, war deshalb unwirksam.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Die Entscheidung zeigt: Kein Anspruch auf Homeoffice bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber Homeoffice beliebig streichen darf.

Hat ein Arbeitgeber betriebliche Gründe für eine Rückkehr ins Büro, müssen diese zur konkreten Präsenzanordnung passen. Ein pauschaler Hinweis auf schlechte Kommunikation, Leistungsmängel oder organisatorische Probleme reicht nicht unbedingt aus. Es muss nachvollziehbar sein, warum gerade die Anwesenheit im Büro zur Verbesserung beitragen soll.

Genau diese Verbindung konnte der Arbeitgeber im konkreten Fall nicht überzeugend darlegen.

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