Abwicklungsvereinbarung nach einer Kündigung: Was Beschäftigte wissen sollten
KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI), erstellt über ChatGPT.
Abwicklungsvereinbarung nach einer Kündigung: Was Beschäftigte wissen sollten
Sie haben eine Kündigung erhalten und Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen anschließend eine Abwicklungsvereinbarung an? Darin kann zum Beispiel eine Abfindung stehen. Oft sollen Sie im Gegenzug zusagen, nicht gegen die Kündigung zu klagen. Bevor Sie unterschreiben, lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf Ihre Rechte und auf die Folgen für Ihr Arbeitslosengeld.
Was ist eine Abwicklungsvereinbarung?
Bei einer Abwicklungsvereinbarung hat der Arbeitgeber bereits gekündigt. Danach regeln beide Seiten offene Fragen: Wann endet das Arbeitsverhältnis? Gibt es eine Abfindung? Werden Sie bis zum Ende bezahlt freigestellt? Was geschieht mit Resturlaub und Überstunden? Welches Arbeitszeugnis erhalten Sie?
Ein Aufhebungsvertrag funktioniert anders: Mit ihm vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer erst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Ist eine Abwicklungsvereinbarung beim Arbeitslosengeld sicherer?
Eine Sperrzeit ist auch bei einer Abwicklungsvereinbarung möglich. Dass die Kündigung zuerst vom Arbeitgeber kam, schließt sie nicht automatisch aus. Vor allem ein Klageverzicht gegen Zahlung einer Abfindung sollte mit Blick auf das Arbeitslosengeld geprüft werden. Die Agentur für Arbeit beurteilt den konkreten Fall. Auch eine Kündigung wegen eines vorgeworfenen Fehlverhaltens kann Folgen haben.
Davon zu unterscheiden ist das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs: Endet das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung früher, als es bei Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist geendet hätte, kann sich die Auszahlung des Arbeitslosengeldes verschieben. Sperrzeit und Ruhen sind also zwei verschiedene Risiken.
Worauf sollten Sie vor der Unterschrift achten?
Abfindung: Eine Abfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr wird oft als Orientierung genannt. Sie ist aber kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch und keine feste Obergrenze. Die Regelung in § 1a Kündigungsschutzgesetz gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei einem entsprechenden Angebot in einer betriebsbedingten Kündigung. Wie viel sich sonst verhandeln lässt, hängt unter anderem davon ab, wie angreifbar die Kündigung ist.
Klageverzicht: Wenn Sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichten, geben Sie eine wichtige Möglichkeit aus der Hand, die Kündigung prüfen zu lassen. Dafür sollte die Gegenleistung stimmen. Besonders wichtig ist die Frist: Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Verhandlungen mit dem Arbeitgeber halten diese Frist nicht an.
Beendigungsdatum und Freistellung: Prüfen Sie, ob die Kündigungsfrist eingehalten wird und ob Ihr Gehalt bis zum Ende weitergezahlt wird. Bei einer Freistellung sollte klar sein, ob Sie dauerhaft von der Arbeit befreit sind und ob Resturlaub oder Überstunden damit erledigt sein sollen.
Arbeitszeugnis: „Ein wohlwollendes Zeugnis“ klingt gut, lässt aber viel offen. Eine konkrete Vereinbarung über Inhalt oder Wortlaut gibt Ihnen mehr Sicherheit.
Offene Ansprüche: Achten Sie auf Sätze wie „Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche erledigt“. Eine solche Ausgleichsklausel kann auch Ansprüche erfassen, über die Sie bisher nicht gesprochen haben, etwa Boni, Provisionen oder Überstundenvergütung. Diese sollten vor der Unterschrift ausdrücklich geklärt werden.
Steuern: Eine Abfindung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Ob die sogenannte Fünftelregelung die Steuerlast mindert, hängt von den Voraussetzungen im Einzelfall ab. Planen Sie deshalb mit dem voraussichtlichen Nettobetrag und klären Sie die steuerliche Behandlung rechtzeitig.
Was sollten Sie jetzt konkret tun?
Lassen Sie sich die Vereinbarung aushändigen und prüfen Sie Kündigung und Vertrag gemeinsam, bevor Sie unterschreiben. Behalten Sie dabei die Dreiwochenfrist für eine mögliche Klage im Blick.
Melden Sie sich außerdem rechtzeitig arbeitsuchend: grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Erfahren Sie erst später davon, gilt eine Frist von drei Tagen nach Kenntnis. Die Arbeitsuchendmeldung ist von der späteren Arbeitslosmeldung zu unterscheiden.
Eine Abwicklungsvereinbarung kann offene Fragen nach einer Kündigung sinnvoll regeln. Sie kann Ihnen eine Abfindung und klare Zusagen zu Freistellung und Zeugnis sichern. Mit Ihrer Unterschrift können Sie aber auch auf eine Klage und weitere Ansprüche verzichten. Ob sich die Vereinbarung lohnt und welche Folgen sie für das Arbeitslosengeld hat, lässt sich nur anhand der konkreten Kündigung und des Vertragstextes beurteilen.
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