Betriebsbedingte Kündigung: Was Sie jetzt wissen sollten

KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI), erstellt über ChatGPT.

Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen, weil Stellen abgebaut werden oder der Betrieb umorganisiert wird? Das kann eine betriebsbedingte Kündigung sein. Ob sie wirksam ist, hängt aber nicht allein davon ab, ob das Unternehmen sparen möchte. Entscheidend ist, was sich konkret an Ihrer Beschäftigung ändert und ob der Arbeitgeber Sie weiterbeschäftigen könnte.

Das Wichtigste zuerst: Wenn Sie die Kündigung gerichtlich prüfen lassen möchten, müssen Sie grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Warten Sie mit der Prüfung deshalb nicht bis zum Ende der Kündigungsfrist.

Wann darf der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigen?

Auf das Kündigungsschutzgesetz kommt es in der Regel an, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Beschäftigte arbeiten. Teilzeitkräfte zählen bei der Berechnung anteilig; für ältere Arbeitsverhältnisse können Sonderregeln gelten. Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, können andere Gründe eine Kündigung unwirksam machen.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz, muss der Arbeitgeber die betriebsbedingte Kündigung begründen können. Dafür sind vor allem drei Fragen wichtig:

Fällt Ihre Arbeit tatsächlich weg? Eine Umstrukturierung oder ein Auftragsrückgang kann ein Kündigungsgrund sein. Der Arbeitgeber muss aber erklären können, weshalb dadurch der Bedarf für Ihre Beschäftigung entfällt. Dass eine Stelle auf dem Papier gestrichen wird, beantwortet diese Frage noch nicht.

Können Sie an anderer Stelle weiterarbeiten? Gibt es einen freien geeigneten Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen, kann eine Beendigungskündigung vermeidbar sein. Unter Umständen muss der Arbeitgeber auch eine Beschäftigung zu geänderten Bedingungen in Betracht ziehen, bevor er das Arbeitsverhältnis vollständig beendet.

Wurde richtig ausgewählt, wem gekündigt wird? Wenn mehrere Beschäftigte für die verbleibende Arbeit vergleichbar sind, muss der Arbeitgeber eine sogenannte Sozialauswahl treffen. Dabei zählen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung. Auf Ihr Verlangen muss der Arbeitgeber Ihnen die Gründe für seine Auswahl nennen.

Was sollten Sie außerdem prüfen lassen?

Gibt es einen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn vor der Kündigung anhören. Eine Kündigung ohne diese Anhörung ist unwirksam. Auch Fehler bei der Anhörung können entscheidend sein.

Sind viele Beschäftigte innerhalb kurzer Zeit betroffen, können zusätzlich Regeln für Massenentlassungen gelten. Eine erforderliche Anzeige bei der Agentur für Arbeit darf nicht einfach fehlen. Bei Fehlern im Verfahren kommt es jedoch auf deren Art an: Nicht jede ungenaue Angabe macht automatisch jede Kündigung unwirksam.

Bei größeren Umstrukturierungen kann es außerdem einen Interessenausgleich mit Namensliste geben. Steht Ihr Name darauf, gelten für die gerichtliche Prüfung besondere Regeln. Das bedeutet nicht, dass diKündigung ungeprüft hingenommen werden muss.

Bekommen Sie automatisch eine Abfindung?

Nein. Eine betriebsbedingte Kündigung führt für sich genommen nicht zu einem allgemeinen Abfindungsanspruch. Eine besondere gesetzliche Regelung gilt, wenn der Arbeitgeber in der Kündigung ausdrücklich ein Angebot nach § 1a Kündigungsschutzgesetz macht. Lassen Sie dann die Frist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen, entsteht mit Ablauf der Kündigungsfrist ein Abfindungsanspruch. Die gesetzliche Höhe beträgt ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Auch ohne ein solches Angebot kann eine Abfindung ausgehandelt werden, etwa im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Ob und in welcher Höhe eine Einigung möglich ist, hängt vom Einzelfall ab.

Was sollten Sie nach Erhalt der Kündigung tun?

Notieren Sie, wann Ihnen die Kündigung zugegangen ist, und bewahren Sie das Schreiben auf. Prüfen Sie frühzeitig, ob Sie Klage erheben möchten. Melden Sie sich außerdem rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend: grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder, wenn Sie erst später davon erfahren, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis.

Eine betriebsbedingte Kündigung kann wirksam sein. Ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, lässt sich aus dem Kündigungsschreiben allein oft nicht erkennen. Besonders die Dreiwochenfrist sollten Sie deshalb ernst nehmen.

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