KI-generierte Logos ohne Schutz? Warum kein Urheberrecht greift und wie Sie Ihr Design sichern
KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI), erstellt über ChatGPT
Mittlerweile funktioniert es ganz einfach: Ein Prompt, der das Unternehmen beschreibt, mit der Bitte, ein Logo-Design zu erstellen. Innerhalb weniger Minuten ist ein Logo erstellt.
Ähnlich war es in einem Fall, welches vom Amtsgericht München mit Urteil vom 13. Februar 2026 (Az. 142 C 9786/25) beschieden wurde. Der Kläger hatte mithilfe eines KI-Tools mehrere Logos erstellt und diese auf seiner Website verwendet. Ein Dritter übernahm die Grafiken und nutzte sie ebenfalls. Der Kläger verlangte Unterlassung, jedoch ohne Erfolg.
Keine Urheberrechte an KI-generierten Logos
Das Amtsgericht München stellt in seiner Entscheidung klar, dass KI-generierte Logos grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz entfalten, da es an einer “persönlichen geistigen Schöpfung” im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG fehlt.
Entscheidend sei, ob der menschliche Einfluss den kreativen Prozess tatsächlich prägt. Genau daran fehlte es im konkreten Fall. Die Eingabe von Prompts, selbst wenn sie umfangreich und iterativ erfolgen, genüge nicht, wenn die wesentlichen gestalterischen Entscheidungen von der KI getroffen werden.
Das Gericht formuliert damit einen zentralen Maßstab:
Nur wenn der Mensch den Output so dominiert, dass sich seine eigene kreative Leistung im Ergebnis widerspiegelt, kann überhaupt Urheberrechtsschutz entstehen.
Prompting ist keine kreative Leistung
Entgegen der Ansicht des Klägers, dass die Erstellung komplexer Prompts eine kreative Leistung darstelle, sah das Gericht die Prompts als eine Art “Auftrag” an die Maschine.
Die eigentliche kreative Entscheidung – etwa zur konkreten Form, Farbgebung oder Ausgestaltung – liege weiterhin bei der KI. Der Mensch fungiere damit eher als Impulsgeber denn als Urheber.
An dieser Stelle fragt sich, ob eine konkrete Ausgestaltung des Ergebnisses im Rahmen des Prompts zu einer anderen Beurteilung hätte führen können. Meines Erachtens müsste eine differenzierte Betrachtung getroffen werden, wenn aus der Gestaltung des Prompts das Ergebnis und damit die persönliche geistige Schöpfung erkennbar ist.
KI-generierte Logos mit Hilfe des Markenrechts schützen
Wenn kein Urheberrechtsschutz besteht, fehlt Unternehmen ein zentrales Instrument, um sich gegen Nachahmer zu wehren. Ein Dritter kann ein identisches oder sehr ähnliches KI-generiertes Logo grundsätzlich nutzen, ohne urheberrechtliche Ansprüche befürchten zu müssen.
Eine Möglichkeit, KI-generierte Logos zu schützen, ist das Markenrecht. Durch die Anmeldung des Logos als Marke entsteht ein ausschließliches Recht, das es Dritten untersagt, identische oder verwechslungsfähige Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu nutzen.
Für Unternehmen bedeutet das konkret:
Wer ein KI-generiertes Logo verwendet, sollte frühzeitig prüfen, ob dieses als Marke eintragungsfähig ist, insbesondere ob ausreichende Unterscheidungskraft vorliegt und keine älteren Rechte entgegenstehen. Ebenso ist eine vorgelagerte Markenrecherche unerlässlich, um kostspielige Konflikte zu vermeiden.
Rechtliche Fragestellungen sind regelmäßig einzelfallabhängig. Die vorstehenden Ausführungen können daher eine individuelle rechtliche Prüfung nicht ersetzen.
Wenn Sie wissen möchten, welche Handlungsmöglichkeiten in Ihrer konkreten Situation bestehen, stehe ich Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung gerne zur Verfügung. Nehmen Sie hierzu unkompliziert Kontakt auf.