Kündigungsschutzklage: Wie berechnet sich die Dreiwochenfrist?

KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI), erstellt über ChatGPT.

Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte zuerst eine Frage klären: Wann ist das Kündigungsschreiben zugegangen? Ab diesem Zeitpunkt bleiben grundsätzlich drei Wochen, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben.

Wann gilt die Kündigung als zugegangen?

Wird Ihnen das Schreiben persönlich übergeben, geht es in der Regel mit der Übergabe zu. Bei einem Einwurf in den Briefkasten kommt es darauf an, ab wann unter gewöhnlichen Umständen mit einer Leerung zu rechnen ist. Der Zugang hängt deshalb nicht zwingend davon ab, wann Sie den Umschlag tatsächlich öffnen. Auch Urlaub oder die Entscheidung, den Briefkasten erst Tage später zu leeren, verschieben den Zugang regelmäßig nicht.

Gerade wenn ein Schreiben spät am Tag eingeworfen wurde oder der Zugang bestritten wird, kann der genaue Zeitpunkt entscheidend sein. Bewahren Sie deshalb den Umschlag auf und notieren Sie, wann und wie Sie die Kündigung erhalten haben.

So berechnen Sie die drei Wochen

Der Zugangstag wird nicht mitgezählt. Danach läuft die Frist über drei Wochen und endet grundsätzlich mit Ablauf des Wochentags, der dem Zugangstag entspricht.

Ein Beispiel: Geht Ihnen die schriftliche Kündigung an einem Montag zu, endet die Klagefrist grundsätzlich drei Wochen später am Montag um 24:00 Uhr. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Maßgeblich sind die Regeln zur Fristberechnung im BGB und in § 222 ZPO.

Bis zum Fristende muss die Klage beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Es genügt nicht, sie am letzten Tag zur Post zu geben oder einen Termin zur anwaltlichen Beratung zu vereinbaren.

Häufige Fehler nach einer Kündigung

„Ich habe noch Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist.“

Das ist der häufigste Rechenfehler. Auch wenn das Arbeitsverhältnis laut Schreiben erst in mehreren Monaten enden soll, beginnen die drei Wochen grundsätzlich schon mit Zugang der Kündigung.

„Ich warte erst ab, was der Arbeitgeber antwortet.“

Gespräche über eine Weiterbeschäftigung oder Abfindung halten die Klagefrist nicht automatisch an. Dasselbe gilt für einen Einspruch beim Betriebsrat. Solange keine rechtzeitig erhobene Klage vorliegt, läuft die Frist weiter.

„In der Probezeit oder im Kleinbetrieb gibt es keine Dreiwochenfrist.“

Auch dort kann es Gründe geben, aus denen eine Kündigung unwirksam ist. Wer die Unwirksamkeit einer schriftlichen Kündigung geltend machen will, muss grundsätzlich die Frist des § 4 KSchG beachten. Das gilt auch bei einer fristlosen Kündigung.

„Die Kündigung ist offensichtlich fehlerhaft; ich muss nichts unternehmen.“

Selbst wenn Sie etwa eine fehlende Betriebsratsanhörung oder einen anderen Rechtsfehler vermuten, sollten Sie die schriftliche Kündigung rechtzeitig gerichtlich angreifen. Wird ihre Unwirksamkeit nicht fristgerecht geltend gemacht, gilt sie nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an wirksam. Auch wenn sie unwirksam war!

„Eine E-Mail an das Gericht reicht.“

Eine gewöhnliche E-Mail ist kein verlässlicher Weg, eine Kündigungsschutzklage wirksam einzureichen. Wer die Klage selbst erheben möchte, kann sich rechtzeitig an die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts wenden. Bei anwaltlicher Vertretung erfolgt die Einreichung über den vorgeschriebenen elektronischen Rechtsverkehr.

Was gilt, wenn die drei Wochen bereits vorbei sind?

Eine verspätete Klage kann nur ausnahmsweise nachträglich zugelassen werden. Dafür müssen die Voraussetzungen des § 5 KSchG erfüllt sein. Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Auf eine nachträgliche Zulassung sollte man sich daher nicht verlassen.

Lassen Sie eine Kündigung möglichst sofort prüfen. Laden Sie das Kündigungsschreiben samt Umschlag über das Kontaktformular hoch und teilen Sie mit, wann und auf welchem Weg es Sie erreicht hat. So lässt sich die Klagefrist zuverlässig bestimmen und rechtzeitig entscheiden, wie Sie vorgehen möchten.

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Wenn Sie wissen möchten, welche Handlungsmöglichkeiten in Ihrer konkreten Situation bestehen, stehe ich Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung gerne zur Verfügung. Nehmen Sie hierzu unkompliziert Kontakt auf.

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