Aufhebungsvertrag unter Druck unterschrieben – kann ich mich noch dagegen wehren?
KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI), erstellt über ChatGPT.
Ein Aufhebungsvertrag wird häufig in einer angespannten Situation vorgelegt. Dem Arbeitnehmer wird eine schwere Pflichtverletzung vorgeworfen und für den Fall, dass er nicht unterschreibt, eine fristlose Kündigung oder sogar eine Strafanzeige angekündigt. Doch ist ein unter diesem Druck unterschriebener Aufhebungsvertrag wirksam?
Mit dieser Frage beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21.
Fristlose Kündigung oder Aufhebungsvertrag – was war passiert?
Der Arbeitnehmerin wurde vorgeworfen, Einkaufspreise im EDV-System unberechtigt verändert zu haben. In einem unangekündigten Gespräch wurde ihr ein bereits vorbereiteter Aufhebungsvertrag vorgelegt, den sie nach einer kurzen Gesprächspause unterschrieb. Nach ihrer Darstellung waren ihr andernfalls eine außerordentliche Kündigung und eine Strafanzeige angedroht worden.
Später focht sie den Vertrag wegen widerrechtlicher Drohung an. Das BAG hielt den Aufhebungsvertrag jedoch für wirksam.
Wann ist die Drohung mit einer fristlosen Kündigung unzulässig?
Nach § 123 Abs. 1 BGB kann ein Aufhebungsvertrag angefochten werden, wenn die Unterschrift durch eine widerrechtliche Drohung herbeigeführt wurde.
Die Drohung mit einer fristlosen Kündigung ist aber nicht automatisch widerrechtlich. Entscheidend ist, ob ein verständiger Arbeitgeber aufgrund der konkreten Umstände eine solche Kündigung ernsthaft in Betracht ziehen durfte. Dabei muss nicht feststehen, dass die Kündigung später vor Gericht tatsächlich Bestand gehabt hätte.
Im entschiedenen Fall durfte der Arbeitgeber aufgrund der im Raum stehenden schwerwiegenden Pflichtverletzung sowohl eine außerordentliche Kündigung als auch eine Strafanzeige ernsthaft erwägen. Eine widerrechtliche Drohung lag daher nicht vor.
Muss der Arbeitgeber Bedenkzeit gewähren?
Das BAG stellte außerdem klar, dass ein Arbeitnehmer nicht automatisch Anspruch auf Bedenkzeit oder die vorherige Einholung anwaltlichen Rats hat. Auch ein Aufhebungsvertrag, der nur zur sofortigen Annahme angeboten wird, ist deshalb nicht automatisch unwirksam.
Grenzen setzt jedoch das Gebot fairen Verhandelns. Unzulässig kann es insbesondere sein, wenn der Arbeitgeber eine psychische Drucksituation schafft oder ausnutzt, die eine freie Entscheidung erheblich erschwert. Eine erkennbare psychische oder körperliche Schwäche, unzureichende Sprachkenntnisse oder besonders belastende Gesprächsbedingungen können hierbei eine Rolle spielen. Entscheidend ist immer der Einzelfall.
Fazit
Wer einen Aufhebungsvertrag unter Druck unterschreibt, ist nicht automatisch daran gebunden, aber auch nicht automatisch davon befreit. Entscheidend ist insbesondere, ob die angedrohte Kündigung aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers ernsthaft in Betracht kam und ob die Verhandlungssituation noch fair war.
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