Kündigung von Auszubildenden: Warum für Azubis strengere Regeln gelten als für Arbeitnehmer

KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI), erstellt über ChatGPT.

Viele glauben, dass für Auszubildende dieselben Kündigungsregeln gelten wie für andere Arbeitnehmer. Tatsächlich genießen Auszubildende nach Ablauf der Probezeit jedoch einen deutlich stärkeren Kündigungsschutz.

Der Grund: Anders als bei einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis steht nicht die Arbeitsleistung, sondern der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung im Vordergrund. Genau diesen besonderen Schutzzweck hat auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12.02.2015 (Az. 6 AZR 845/13) hervorgehoben.

Kündigung nach der Probezeit nur in Ausnahmefällen

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb jedoch ausgeschlossen.

Eine Kündigung kommt dann grundsätzlich nur noch aus wichtigem Grund in Betracht (§ 22 Abs. 2 BBiG).

Warum gelten strengere Maßstäbe?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wollte der Gesetzgeber den Bestand des Berufsausbildungsverhältnisses bewusst besonders schützen. Ziel ist es, Auszubildenden einen erfolgreichen Berufsabschluss zu ermöglichen. Deshalb sind an eine außerordentliche Kündigung deutlich höhere Anforderungen zu stellen als bei gewöhnlichen Arbeitsverhältnissen.

Nicht jede Pflichtverletzung rechtfertigt daher sofort eine Kündigung. Vielmehr ist stets zu prüfen, ob das Ausbildungsziel tatsächlich gefährdet ist und ob mildere Maßnahmen, etwa eine Abmahnung, ausreichen.

Auch Ausbildungsbetriebe haben Pflichten

Der besondere Kündigungsschutz bedeutet zugleich, dass Ausbildungsbetriebe ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen müssen. Sie haben nicht nur die fachgerechte Ausbildung sicherzustellen, sondern auch für ein geeignetes Ausbildungsumfeld zu sorgen. Kommt es beispielsweise zu Mobbing oder anderen erheblichen Belastungen im Betrieb, kann dies ebenfalls rechtliche Bedeutung erlangen und je nach Einzelfall sogar eine Kündigung durch den Auszubildenden rechtfertigen.

Fazit

Auszubildende genießen nach Ablauf der Probezeit einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Das Bundesarbeitsgericht betont, dass das Berufsausbildungsverhältnis dem Erreichen des Ausbildungsziels dient und deshalb strengere Anforderungen an eine Kündigung gelten als bei gewöhnlichen Arbeitsverhältnissen. Ob eine Kündigung wirksam ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und sollte rechtlich geprüft werden.

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