Krankmeldung beim Arbeitgeber: Müssen Arbeitnehmer den „gelben Schein“ noch abgeben?
KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI), erstellt über ChatGPT
Viele Arbeitnehmer sind unsicher, welche Pflichten sie im Krankheitsfall heute noch haben. Muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch selbst an den Arbeitgeber geschickt werden? Reicht ein Anruf? Und was passiert, wenn die elektronische Übermittlung nicht funktioniert?
Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat sich das Verfahren grundlegend geändert. Für Arbeitnehmer bedeutet das zwar weniger Bürokratie, aber nicht, dass keine Pflichten mehr bestehen.
Was früher galt: Der klassische „gelbe Schein“
Früher mussten Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform sowohl an den Arbeitgeber als auch an die Krankenkasse übermitteln. Grundlage hierfür war § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Wer länger als drei Kalendertage arbeitsunfähig war, musste spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Die bekannte gelbe Bescheinigung musste häufig per Post verschickt oder persönlich abgegeben werden.
Gerade verspätete Übersendungen führten in der Praxis immer wieder zu Problemen, Abmahnungen oder Streitigkeiten über die Entgeltfortzahlung.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Seit dem 01. Januar 2021 erfolgt die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten schrittweise elektronisch. Ärzte und medizinische Einrichtungen senden die Daten direkt an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber ruft die Arbeitsunfähigkeitsdaten anschließend selbst bei der Krankenkasse ab.
Das bedeutet: Arbeitnehmer müssen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich nicht mehr selbst beim Arbeitgeber einreichen.
Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass die frühere Meldeobliegenheit gegenüber der Krankenkasse mit Einführung des elektronischen Verfahrens entfallen ist.
Welche Pflichten Arbeitnehmer weiterhin haben
Viele Arbeitnehmer glauben inzwischen, sie müssten im Krankheitsfall gar nichts mehr tun. Das ist falsch.
Auch im eAU-Verfahren besteht weiterhin die Pflicht,
die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen und
die voraussichtliche Dauer der Erkrankung anzugeben.
Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber also weiterhin aktiv informieren, beispielsweise telefonisch, per E-Mail oder nach den betrieblichen Vorgaben. Nur die eigentliche Übermittlung der Bescheinigung erfolgt nun elektronisch.
Muss man trotzdem noch die Papierbescheinigung aufbewahren?
Ja. Arbeitnehmer erhalten weiterhin eine Papierausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Diese dient vor allem dazu, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit nachvollziehen zu können, die eigenen Unterlagen vollständig zu halten und im Streitfall einen Nachweis zu besitzen.
Das kann insbesondere wichtig werden, wenn technische Probleme bei der elektronischen Übermittlung auftreten oder der Arbeitgeber erklärt, keine Daten erhalten zu haben.
Wichtiger Unterschied an dieser Stelle:
Seit der eAU haben Arbeitgeber weniger Informationen und Einsicht in die Arbeitsunfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers als noch zu Zeiten des “gelben Scheins”. Auf diesem war nicht nur die behandelnde Arztpraxis nachvollziehbar, sondern auch etwaig vermerkte Diagnoseschlüssel.
Sollten Sie ausnahmsweise die Papierausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dennoch ihrem Arbeitgeber vorlegen (beispielsweise infolge technischer Probleme bei der Übermittlung der eAU), sollte Ihnen bewusst sein, dass Sie ihrem Arbeitgeber damit eine weitere Einsicht gewähren, als es gesetzlich vorgesehen ist.
Vorteile der eAU
Die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat das Krankmeldeverfahren deutlich vereinfacht.
Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber lediglich über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren, nicht aber die Bescheinigung selbst vorlegen.
Wer seine Pflichten kennt, kann unnötige Konflikte mit dem Arbeitgeber vermeiden und sich im Krankheitsfall rechtlich absichern.
Rechtliche Fragestellungen sind regelmäßig einzelfallabhängig. Die vorstehenden Ausführungen können daher eine individuelle rechtliche Prüfung nicht ersetzen.
Wenn Sie wissen möchten, welche Handlungsmöglichkeiten in Ihrer konkreten Situation bestehen, stehe ich Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung gerne zur Verfügung. Nehmen Sie hierzu unkompliziert Kontakt auf.