Gestohlene Debitkarte auf dem Postweg: Wann haftet die Bank für unbefugte Abhebungen?
KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI), erstellt über ChatGPT
Wer haftet eigentlich, wenn eine Debitkarte nie beim Kontoinhaber ankommt und Kriminelle damit trotzdem hohe Geldbeträge abheben? Mit dieser verbraucherrelevanten Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 29.04.2026 (Az. 17 U 62/24).
Das Gericht stellte klar: Werden mit einer auf dem Versandweg verschwundenen Bankkarte unbefugte Zahlungen vorgenommen, muss grundsätzlich die Bank den Schaden tragen – jedenfalls dann, wenn dem Kunden keine grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann.
Worum ging es in dem Fall?
Der Kläger hatte bei einer Sparkasse ein neues Girokonto eröffnet und rund 300.000 Euro auf dieses Konto überwiesen. Die dazugehörige Debitkarte sollte ihm per Post zugesandt werden. Allerdings kam die Karte nie bei ihm an.
Während sich der Kontoinhaber mehrere Wochen im Ausland aufhielt, nutzten zwei später strafrechtlich verurteilte Täter die abgefangene Karte für insgesamt 210 Geldabhebungen und Kartenzahlungen. Insgesamt wurden knapp 220.000 Euro vom Konto abgebucht.
Nach seiner Rückkehr bemerkte der Kunde die Abbuchungen, ließ das Konto sperren und verlangte von der Bank Ersatz. Die Sparkasse erstattete zunächst nur einen Teilbetrag und verweigerte die Zahlung weiterer rund 66.000 Euro.
Entscheidung des OLG Frankfurt: Die Bank muss zahlen
Das OLG Frankfurt gab dem Kontoinhaber Recht.
Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich eindeutig um nicht autorisierte Zahlungsvorgänge. In solchen Fällen besteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch des Kunden gegen die Bank. Die Voraussetzungen, unter denen ein Kunde selbst haften muss, seien in § 675v Abs. 3 BGB abschließend geregelt.
Eine Haftung des Kunden kommt danach insbesondere nur in Betracht, wenn dieser:
vorsätzlich gehandelt hat oder
grob fahrlässig gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat.
Beides konnte die Bank hier nicht beweisen.
Keine Pflichtverletzung ohne Besitz der Karte
Besonders interessant ist die Begründung des Gerichts: Der Kunde hatte die Debitkarte nie erhalten. Deshalb konnte er auch keine Schutzpflichten im Umgang mit der Karte verletzen.
Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass ein Kontoinhaber nicht verpflichtet ist, seinen Briefkasten ständig zu kontrollieren, um eine mögliche Kartenzustellung sofort an sich zu nehmen. Ebenso wenig könne ihm vorgeworfen werden, nicht früh genug bei der Bank nach dem Verbleib der Karte gefragt zu haben.
Damit stärkt die Entscheidung die Rechte von Bankkunden deutlich.
Warum das Urteil für Verbraucher wichtig ist
Das Urteil zeigt, dass Banken sich nicht ohne Weiteres auf angebliche Sorgfaltspflichtverletzungen ihrer Kunden berufen können.
Gerade bei:
abgefangenen Debitkarten,
Phishing-Fällen,
unbefugten Überweisungen oder
missbräuchlichen Kartenzahlungen
kommt es häufig zum Streit darüber, wer den Schaden tragen muss.
Viele Banken versuchen dabei, Kunden eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Entscheidung des OLG Frankfurt macht jedoch deutlich, dass die gesetzlichen Haftungsregeln eng auszulegen sind.
Was Betroffene tun sollten
Wer unberechtigte Abbuchungen auf seinem Konto feststellt, sollte schnell handeln:
Karte und Konto sofort sperren lassen,
unberechtigte Zahlungen umgehend reklamieren,
Kontoauszüge sichern,
Strafanzeige erstatten und
keine vorschnellen Schuldeingeständnisse gegenüber der Bank abgeben.
Ob tatsächlich eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls und häufig rechtlich umstritten.
Rechtliche Fragestellungen sind regelmäßig einzelfallabhängig. Die vorstehenden Ausführungen können daher eine individuelle rechtliche Prüfung nicht ersetzen.
Wenn Sie wissen möchten, welche Handlungsmöglichkeiten in Ihrer konkreten Situation bestehen, stehe ich Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung gerne zur Verfügung. Nehmen Sie hierzu unkompliziert Kontakt auf.