Krankschreibung über zwei Wochen: Wann Arbeitgeber den Beweiswert Ihrer AU-Bescheinigung anzweifeln dürfen

KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI), erstellt über ChatGPT

Wer länger krank ist, bekommt vom behandelnden Arzt häufig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB), die sich über mehrere Wochen erstreckt. Was viele Beschäftigte nicht wissen: Eine Erstbescheinigung, die einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen abdeckt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) den sonst hohen Beweiswert der Bescheinigung erschüttern. Dann darf der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, bis der Arbeitnehmer seine Erkrankung näher darlegt. Dieser Beitrag erklärt die rechtlichen Hintergründe und zeigt, wie Sie sich als Arbeitnehmer richtig verhalten.

Was regelt § 5 Abs. 4 AU-RL?

Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) ist eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V. Sie richtet sich unmittelbar an Vertragsärzte und Krankenkassen, nicht an Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Parteien des Arbeitsverhältnisses. Dennoch hat sie für das Arbeitsverhältnis erhebliche praktische Bedeutung.

§ 5 Abs. 4 AU-RL sieht vor, dass die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit in der Regel nicht für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen im Voraus bescheinigt werden soll. Eine Bescheinigung für die Dauer von bis zu einem Monat darf nach § 5 Absatz 4 Satz 2 AU-RL nur ausgestellt werden, wenn dies aufgrund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs sachgerecht erscheint. Die Zwei-Wochen-Grenze ist also der Regelfall, nicht das absolute Limit – Ausnahmen sind möglich, müssen aber medizinisch begründet sein.

Warum eine zu lange Erstbescheinigung problematisch werden kann

Im deutschen Arbeitsrecht gilt: Die ordnungsgemäß ausgestellte AU-Bescheinigung ist das gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweismittel für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und genießt grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Allerdings begründet eine AU-Bescheinigung keine gesetzliche Vermutung im Sinne von § 292 ZPO, sodass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre.

Der Arbeitgeber kann diesen Beweiswert erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und im Streitfall beweist, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen. Das BAG hat dabei erstmals klargestellt, dass Verstöße gegen Bestimmungen der AU-RL grundsätzlich geeignet sind, den Beweiswert einer AUB im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu erschüttern (BAG, Urteil vom 28.06.2023 – 5 AZR 335/22).

Konkret auf die Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist bezogen, zeigt ein vom LAG entschiedener Fall die Praxis: Eine über 17 Tage ausgestellte Erstbescheinigung überschritt die in § 5 Abs. 4 Satz 1 AU-RL vorgesehene Regelhöchstfrist. Dieser Umstand wurde als geeignet angesehen, den Beweiswert der Bescheinigung zu erschüttern. Besonders kritisch wird es regelmäßig dann, wenn weitere Auffälligkeiten hinzukommen – etwa wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit exakt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zusammenfällt.

Wichtig für die Praxis: Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich streng. In einem anderen Fall hat ein Gericht die Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist allein nicht ausreichen lassen, um den Beweiswert zu erschüttern, weil plausible medizinische Gründe (gründliche Diagnostik) und keine weiteren Verdachtsmomente vorlagen. Es kommt also immer auf eine Gesamtwürdigung der Umstände an, nicht auf die bloße Fristüberschreitung allein.

Welche weiteren AU-RL-Verstöße den Beweiswert gefährden können

Neben der Zwei-Wochen-Frist hat die Rechtsprechung weitere Verstöße gegen die AU-RL identifiziert, die – einzeln oder in Kombination – Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen können:

  • Fehlende Diagnoseangabe nach sieben Tagen: § 5 Abs. 1 Satz 4 AU-RL verlangt, dass bloße Symptome wie Fieber oder Übelkeit spätestens nach sieben Tagen durch eine konkrete Diagnose oder Verdachtsdiagnose ersetzt werden. Schreibt ein Arzt wegen Fieber oder Übelkeit länger als sieben Tage krank, ohne eine Diagnose nachzureichen, gilt die Beweiskraft als von Anfang an erschüttert.

  • Fehlende ärztliche Untersuchung vor Ausstellung der Bescheinigung.

  • Rückdatierungen der Bescheinigung über mehr als drei Tage.

  • Bescheinigungen, die mehr als zwei Wochen im Voraus ausgestellt werden – also der hier behandelte Fall.

Das BAG bestätigte mit Urteil vom 28.06.2023 (5 AZR 335/22), dass Verstöße gegen diese Regelungen Zweifel am Beweiswert begründen können.

Was bedeutet "erschütterter Beweiswert" konkret für Sie?

Wichtig: Eine Erschütterung des Beweiswerts bedeutet nicht automatisch, dass Sie Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung verlieren. Sie bedeutet lediglich, dass sich die Darlegungslast verschiebt. Während Sie sich normalerweise auf die Vorlage der Bescheinigung beschränken können, müssen Sie in diesem Fall ergänzend substantiiert zu Ihrer Erkrankung vortragen – etwa zu Art der Beschwerden, Behandlungsverlauf und der Frage, weshalb gerade eine so lange Erstbescheinigung medizinisch notwendig war. Im Zweifel kann es erforderlich werden, den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden und als Zeugen zu benennen.

Bleiben Sie diesen Vortrag schuldig, kann das Gericht zu Ihren Lasten entscheiden – wie ein Fall zeigt, in dem mangels ergänzenden Vortrags zur Erkrankung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand, nachdem die Erstbescheinigung 17 Tage umfasste und zugleich passgenau mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endete.

Handlungsempfehlungen für Arbeitnehmer

1. Bei längerer Krankschreibung auf die Begründung achten. Wird Ihnen eine Erstbescheinigung über mehr als zwei Wochen ausgestellt, fragen Sie Ihren Arzt aktiv, ob und warum dies medizinisch sachgerecht ist (§ 5 Abs. 4 Satz 2 AU-RL), und lassen Sie sich dies – soweit möglich – dokumentieren, etwa in der Patientenakte. Das erleichtert es später, eine plausible Erklärung zu liefern.

2. Diagnosen ernst nehmen. Achten Sie darauf, dass spätestens nach einer Woche eine konkrete Diagnose statt bloßer Symptome in der Bescheinigung erscheint. Sprechen Sie Ihren Arzt darauf an, falls dies nicht geschehen ist.

3. Auffällige zeitliche Zusammenhänge vermeiden bzw. erklären können. Endet Ihre Krankschreibung exakt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, einer Kündigungsfrist oder unmittelbar nach Ablehnung eines Urlaubsantrags, ist mit besonders kritischer Prüfung durch den Arbeitgeber zu rechnen. Das ist kein Grund zur Panik, aber ein Anlass, sich auf Nachfragen vorzubereiten.

4. Auf Zweifel des Arbeitgebers vorbereitet reagieren. Stellt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung ein oder fordert er weitere Angaben, sollten Sie nicht schweigen. Legen Sie zeitnah dar, woran Sie erkrankt waren, wie die Behandlung verlief und warum die bescheinigte Dauer angemessen war. Ziehen Sie frühzeitig anwaltliche Beratung hinzu, bevor Fristen für eine etwaige Klage auf Entgeltfortzahlung verstreichen.

5. Ärztliche Schweigepflichtentbindung einkalkulieren. Sollte es zum Rechtsstreit kommen, kann die Aussage des behandelnden Arztes entscheidend sein. Klären Sie frühzeitig mit Ihrem Arzt, ob er im Streitfall als Zeuge zur Verfügung steht.

6. Nicht jede Fristüberschreitung ist automatisch ein Problem. Wie die Rechtsprechung zeigt, reicht die bloße Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist allein oft nicht aus, um den Beweiswert zu kippen – insbesondere wenn keine weiteren Verdachtsmomente vorliegen. Lassen Sie sich von einer pauschalen Leistungsverweigerung des Arbeitgebers nicht vorschnell einschüchtern, sondern prüfen Sie die Erfolgsaussichten einer Klage individuell.

Sie sind sich unsicher, wie in Ihrem Fall weiter vorzugehen ist?

Rechtliche Fragestellungen sind regelmäßig einzelfallabhängig. Die vorstehenden Ausführungen können daher eine individuelle rechtliche Prüfung nicht ersetzen.

Wenn Sie wissen möchten, welche Handlungsmöglichkeiten in Ihrer konkreten Situation bestehen, stehe ich Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung gerne zur Verfügung. Nehmen Sie hierzu unkompliziert Kontakt auf.

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