Negative Bewertung: Reicht es, wenn das Portal den Kundenkontakt „geprüft“ hat?

KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI), erstellt über ChatGPT.

Eine negative Onlinebewertung kann potenzielle Kunden abschrecken und den Ruf eines Unternehmens beeinträchtigen. Besonders schwierig wird es, wenn die Bewertung unter einem unbekannten Namen erscheint und sich keinem Geschäftskontakt zuordnen lässt.

Viele Unternehmen melden eine solche Bewertung beim Portal. Die Antwort lautet dann sinngemäß: „Wir haben den Kundenkontakt geprüft und bestätigt.“ Doch genügt diese Erklärung?

Bestreitet ein Unternehmen den Geschäftskontakt, reicht eine pauschale Prüfbestätigung des Bewertungsportals nicht ohne Weiteres aus. Erhält das Portal vom Bewerter relevante Belege, muss es diese dem betroffenen Unternehmen grundsätzlich zugänglich machen – gegebenenfalls anonymisiert. Das Unternehmen muss den behaupteten Kontakt selbst überprüfen können.

OLG Frankfurt: Das Unternehmen muss selbst prüfen können

Mit Beschluss vom 31. August 2026, Az. 16 W 40/26, befasste sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit einer negativen Unternehmensbewertung unter einem Pseudonym.

Das Unternehmen bestritt einen Geschäftskontakt. Das Portal erhielt vom Bewerter Unterlagen, gab diese zunächst aber nicht an das Unternehmen weiter. Erst im Prozess wurde der Kontakt nachgewiesen. Anschließend erklärten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt.

Das Gericht entschied daher über die Kosten. Diese musste die Portalbetreiberin tragen: Nach dem maßgeblichen Stand bei Klageeinreichung wäre die Klage erfolgreich gewesen. Das Zurückhalten der Unterlagen hatte die Prüfpflichten verletzt.

Der Beschluss bedeutet somit nicht, dass die Bewertung trotz nachgewiesenen Kontakts endgültig gelöscht werden musste. Er betrifft die unzureichende Prüfung und Information vor dem gerichtlichen Verfahren.

Wann muss ein Bewertungsportal tätig werden?

Ein Bewertungsportal muss Nutzerbeiträge grundsätzlich nicht vor ihrer Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen kontrollieren. Prüfpflichten können jedoch entstehen, sobald ein Betroffener eine Bewertung hinreichend konkret beanstandet.

Bei einem unbekannten Bewerter genügt grundsätzlich die Rüge, dass der Bewertung kein tatsächlicher Kunden- oder Geschäftskontakt zugrunde liegt. Eine ausführliche Begründung ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn das Unternehmen den Verfasser nicht identifizieren kann.

Anders kann es liegen, wenn sich die Identität aus der Bewertung ohne Weiteres ergibt. Auch darf ein tatsächlich bekannter Kontakt nicht wahrheitswidrig bestritten werden.

Das Bestreiten des Kontakts löst eine Prüfung aus. Es führt nicht automatisch zur Löschung der Bewertung.

Welche Belege können für einen Kundenkontakt relevant sein?

Welche Unterlagen aussagekräftig sind, hängt vom behaupteten Vorgang ab. Denkbar sind beispielsweise:

Rechnungen oder Bestellbestätigungen,

Buchungs- oder Terminbestätigungen,

E-Mails über eine Anfrage oder einen Auftrag,

Vertragsunterlagen,

andere nachvollziehbare Angaben zu Zeitpunkt und Art des Kontakts.

Diese Beispiele sind keine feste Liste vorgeschriebener Nachweise. Entscheidend ist, ob die Informationen eine sinnvolle Zuordnung ermöglichen.

Prüfen Sie bei erhaltenen Unterlagen insbesondere: Passt das Datum? Betrifft der Vorgang tatsächlich Ihr Unternehmen? Welche Leistung oder Kommunikation ist dokumentiert? Gibt es Unstimmigkeiten?

Muss das Portal den Namen des Bewerters offenlegen?

Aus der Pflicht, relevante Unterlagen zugänglich zu machen, folgt nicht automatisch ein Anspruch auf Offenlegung des vollständigen Namens. Belege können gegebenenfalls anonymisiert werden.

Für die praktische Prüfung sollten Sie darauf achten, ob trotz Schwärzungen noch genügend Informationen vorhanden sind, um den behaupteten Vorgang einzuordnen. Eine vollständig unverständliche Unterlage hilft ebenso wenig wie eine allgemeine Bestätigung.

Bedeutet ein nachgewiesener Kundenkontakt, dass die Bewertung zulässig ist?

Nein. Der Kontakt und der Inhalt der Bewertung sind unterschiedliche Fragen.

Auch bei einem tatsächlichen Kontakt können einzelne Aussagen rechtlich angreifbar sein. Umgekehrt müssen Unternehmen zulässige Kritik grundsätzlich hinnehmen. Die Meinungsfreiheit schützt auch negative und zugespitzte Werturteile.

Für die Prüfung ist deshalb wichtig, zwischen überprüfbaren Tatsachenbehauptungen und persönlichen Einschätzungen zu unterscheiden. Ob eine konkrete Formulierung zulässig ist, hängt vom Wortlaut und Zusammenhang ab.

Ein Beleg für eine Bestellung bestätigt beispielsweise zunächst einen Geschäftsvorgang. Er beantwortet noch nicht die Frage, ob sämtliche Vorwürfe in der Bewertung zutreffen.

Was sollten Unternehmen bei einer unbekannten negativen Bewertung tun?

Ein geordnetes Vorgehen erleichtert die Prüfung und vermeidet unnötige Missverständnisse.

1. Bewertung sichern

Speichern Sie den vollständigen Text, die Sternebewertung, den angezeigten Nutzernamen, das Datum und den Link. Fertigen Sie zusätzlich Screenshots an.

2. Möglichen Kontakt intern überprüfen

Prüfen Sie, ob sich die geschilderten Umstände einem Vorgang zuordnen lassen. Denken Sie auch an Anfragen, Beratungsgespräche oder Kontakte, bei denen kein Vertrag zustande gekommen ist. Ein fehlender Kauf allein bedeutet nicht zwingend, dass jede tatsächliche Erfahrung fehlt.

3. Beanstandung klar formulieren

Benennen Sie die konkrete Bewertung und erklären Sie wahrheitsgemäß, welchen Kontakt Sie bestreiten. Werden zusätzlich falsche Tatsachen behauptet, sollten Sie diese einzeln bezeichnen und die Unrichtigkeit erläutern.

4. Die Antwort des Portals prüfen

Achten Sie darauf, ob die Antwort eine nachvollziehbare Prüfung erkennen lässt. Fordern Sie relevante Informationen und Belege an, wenn das Portal lediglich einen bestätigten Kontakt behauptet.

5. Auf übermittelte Unterlagen eingehen

Erklären Sie konkret, ob und weshalb sich der Vorgang zuordnen lässt. Bleiben Widersprüche bestehen, sollten Sie diese benennen. Bewahren Sie die gesamte Korrespondenz auf.

Haben Sie noch Fragen?

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Rechtliche Fragestellungen sind regelmäßig einzelfallabhängig. Die vorstehenden Ausführungen können daher eine individuelle rechtliche Prüfung nicht ersetzen.

Wenn Sie wissen möchten, welche Handlungsmöglichkeiten in Ihrer konkreten Situation bestehen, stehe ich Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung gerne zur Verfügung. Nehmen Sie hieunkompliziert Kontakt auf.

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