Attest bereits ab dem ersten Krankheitstag? Was die geplante Reform für Arbeitnehmer bedeutet
KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI), erstellt über ChatGPT
Wer krank wird, muss seinen Arbeitgeber unverzüglich informieren. Ein ärztliches Attest muss nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung jedoch grundsätzlich erst vorgelegt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Das könnte sich künftig ändern.
Die Bundesregierung plant, die Regeln für Krankmeldungen deutlich zu verschärfen. Nach den Beschlüssen des Koalitionsausschusses von CDU/CSU und SPD soll künftig grundsätzlich bereits ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich sein. Gleichzeitig soll die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung entfallen. Die Reformpläne stoßen bereits auf erhebliche Kritik und werfen zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf.
Wie ist die Rechtslage derzeit?
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich erst dann vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert. Der Arbeitgeber ist jedoch bereits nach geltendem Recht berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen.
Eine generelle gesetzliche Pflicht, bereits am ersten Krankheitstag ein Attest vorzulegen, besteht derzeit hingegen nicht. Für viele Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie bei einer kurzen Erkrankung zunächst zu Hause bleiben können, ohne sofort eine Arztpraxis aufsuchen zu müssen, sofern der Arbeitgeber nichts anderes verlangt.
Was soll sich ändern?
Nach den Plänen der Bundesregierung soll künftig grundsätzlich bereits am ersten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich sein. Gleichzeitig soll die telefonische Krankschreibung abgeschafft werden. Ziel der Reform ist es nach Angaben der Koalition, den hohen Krankenstand in Deutschland zu senken und missbräuchlichen Krankmeldungen entgegenzuwirken.
Darüber hinaus wird diskutiert, die vorsätzliche Ausstellung unrichtiger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen stärker zu sanktionieren. Die geplanten Maßnahmen sollen nach Auffassung der Bundesregierung dazu beitragen, das Vertrauen in das System der Entgeltfortzahlung zu stärken.
Wichtig ist jedoch: Die geplanten Änderungen sind bislang noch nicht geltendes Recht. Der Koalitionsausschuss hat lediglich politische Leitlinien beschlossen. Ob und in welcher Form die Reform tatsächlich umgesetzt wird, muss erst das weitere Gesetzgebungsverfahren zeigen.
Welche Auswirkungen könnte die Reform haben?
Sollte die geplante Gesetzesänderung umgesetzt werden, hätte sie erhebliche praktische Auswirkungen.
Arbeitnehmer müssten künftig bereits am ersten Krankheitstag einen Arzt aufsuchen oder zumindest zeitnah einen Termin erhalten. Gerade hierin sehen viele Experten ein erhebliches Problem. Bereits heute sind viele Hausarztpraxen stark ausgelastet und kurzfristige Termine häufig nur schwer verfügbar. Insbesondere bei akuten Erkältungen oder kurzfristigen Erkrankungen könnte die neue Nachweispflicht daher zu organisatorischen Schwierigkeiten führen.
Auch aus arbeitsrechtlicher Sicht könnte die Reform erhebliche Folgen haben. Kann eine erforderliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt werden, kann der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG die Entgeltfortzahlung verweigern. Das bedeutet zwar nicht automatisch, dass die Erkrankung angezweifelt wird. Das Gesetz knüpft den Anspruch auf Entgeltfortzahlung jedoch an die Erfüllung bestimmter Nachweispflichten. Sollten die Reformpläne umgesetzt werden, könnten Streitigkeiten über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall künftig deutlich häufiger auftreten.
Auch Arbeitgeber wären von der Reform betroffen. Zwar könnte eine frühere Attestpflicht mehr Rechtssicherheit schaffen und missbräuchliche Krankmeldungen erschweren. Gleichzeitig dürfte der Verwaltungsaufwand steigen. Zudem könnten mehr Beschäftigte Arztpraxen aufsuchen müssen, obwohl sie lediglich an einer kurzfristigen oder leichten Erkrankung leiden.
Welche Kritik gibt es an den Plänen?
Die Reformpläne stoßen bereits auf erhebliche Kritik.
Ärzteverbände warnen davor, dass eine Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag die ohnehin stark belasteten Hausarztpraxen zusätzlich beanspruchen würde. Viele Patienten müssten allein zum Zweck der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen Arzt aufsuchen. Dadurch könnten Wartezeiten weiter steigen und sich das Infektionsrisiko in den Praxen erhöhen.
Auch Gewerkschaften äußern Bedenken. Sie befürchten, dass Arbeitnehmer künftig trotz Krankheit häufiger zur Arbeit erscheinen könnten, weil kurzfristig kein Arzttermin verfügbar ist oder sie Schwierigkeiten haben, rechtzeitig eine Bescheinigung zu erhalten.
Zugleich wird auch innerhalb der Politik über die konkrete Ausgestaltung diskutiert. So wurde unter anderem vorgeschlagen, klarzustellen, dass ein Arztbesuch auch am zweiten oder dritten Krankheitstag ausreichend sein könnte, sofern die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend für den ersten Krankheitstag bescheinigt wird.
Was sollten Arbeitnehmer jetzt beachten?
Derzeit besteht für Arbeitnehmer kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Bis zu einer möglichen Gesetzesänderung gilt weiterhin die bestehende Rechtslage.
Dennoch zeigt die aktuelle Diskussion, dass sich die Anforderungen an Krankmeldungen künftig ändern könnten. Arbeitnehmer sollten daher die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und ihren Arbeitgeber im Krankheitsfall weiterhin unverzüglich informieren.
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