Freistellung nach Kündigung: BAG erklärt pauschale Freistellungsklauseln für unwirksam

 KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI), erstellt über ChatGPT

Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, die Arbeitgeber dazu berechtigen sollen, Arbeitnehmer nach einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freizustellen. In der Praxis kommt dies häufig vor. Oft möchten Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit vermeiden oder befürchten Konflikte im Betrieb. Doch darf ein Arbeitgeber, Arbeitnehmer allein aufgrund einer solchen Vertragsklausel einseitig freistellen?

Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 25.03.2026 (Az. 5 AZR 108/25) zu beschäftigen. Die Entscheidung ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen von Bedeutung, da entsprechende Klauseln in vielen Arbeitsverträgen verwendet werden.

Worum ging es in dem Verfahren?

Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst beschäftigt. Für seine Tätigkeit erhielt er einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte. Der Arbeitsvertrag enthielt eine vorformulierte Klausel, nach der der Arbeitgeber berechtigt sein sollte, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen.

Nachdem der Arbeitnehmer selbst gekündigt hatte, stellte ihn der Arbeitgeber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei und verlangte zugleich die Rückgabe des Dienstwagens. Der Arbeitnehmer kam dieser Aufforderung nach, verlangte anschließend jedoch eine Nutzungsausfallentschädigung. Er hielt die Freistellungsklausel für unwirksam und war der Ansicht, dass ihm die private Nutzung des Dienstwagens zu Unrecht entzogen worden sei.

Darf ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach einer Kündigung einfach freistellen? 

Genau diese Frage stand im Mittelpunkt der Entscheidung. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass Arbeitnehmer grundsätzlich ein schützenswertes Interesse daran haben, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses tatsächlich beschäftigt zu werden. Eine Vertragsklausel, die dem Arbeitgeber ohne weitere Voraussetzungen eine Freistellung ermöglicht, benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen.

Nach Auffassung des Gerichts ist eine solche formularmäßige Klausel daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Arbeitgeber können sich nicht allein auf eine vorformulierte Regelung im Arbeitsvertrag berufen, um Arbeitnehmer nach jeder Kündigung automatisch von der Arbeitspflicht auszuschließen.

Bedeutet das, dass Freistellungen künftig unzulässig sind? 

Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich nicht entschieden, dass Freistellungen generell unzulässig sind. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Eine Freistellung kann weiterhin gerechtfertigt sein, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers vorliegen. Denkbar sind beispielsweise Konflikte im Betrieb, der Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder besondere Vertrauensstellungen. In solchen Fällen muss jedoch eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Ob eine solche Interessenabwägung im konkreten Fall zugunsten des Arbeitgebers ausfällt, muss gesondert geprüft werden.

Da das Landesarbeitsgericht diese Prüfung nach Auffassung des BAG nicht ausreichend vorgenommen hatte, wurde der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Warum ist die Entscheidung so wichtig?

Das Urteil betrifft eine Regelung, die in vielen Arbeitsverträgen zu finden ist. Zahlreiche Arbeitgeber verwenden vorformulierte Vertragsmuster, die ihnen eine weitreichende Freistellungsmöglichkeit einräumen sollen.

Das Bundesarbeitsgericht macht nun deutlich, dass der Beschäftigungsanspruch von Arbeitnehmern nicht ohne Weiteres durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eingeschränkt werden darf. Arbeitnehmer haben grundsätzlich nicht nur Anspruch auf ihre Vergütung, sondern auch darauf, ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit tatsächlich auszuüben.

Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer? 

Arbeitgeber sollten bestehende Arbeitsverträge überprüfen und verwendete Freistellungsklauseln kritisch hinterfragen. Pauschale Regelungen könnten nach der aktuellen Entscheidung unwirksam sein.

Arbeitnehmer wiederum sollten eine Freistellung nicht vorschnell als rechtmäßig akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit der Freistellung weitere Nachteile verbunden sind, etwa der Verlust eines Dienstwagens oder anderer arbeitsvertraglicher Vorteile.

Rechtliche Fragestellungen sind regelmäßig einzelfallabhängig. Die vorstehenden Ausführungen können daher eine individuelle rechtliche Prüfung nicht ersetzen. Wenn Sie wissen möchten, welche Handlungsmöglichkeiten in Ihrer konkreten Situation bestehen, stehe ich Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung gerne zur Verfügung. Nehmen Sie hierzu unkompliziert Kontakt auf. 

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