„Hey, it’s Taylor“ als Marke? Wie KI-Stimmimitationen zum Rechtsproblem werden

KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI), erstellt über ChatGPT

Künstliche Intelligenz ermöglicht inzwischen täuschend echte Deepfakes. Stimmen, Gesichter und sogar komplette Auftritte können künstlich erzeugt oder imitiert werden. Die rechtlichen Risiken nehmen damit spürbar zu – insbesondere für Prominente, Unternehmen und Personen mit hohem Wiedererkennungswert.

Aktuell sorgt in diesem Zusammenhang Sängerin Taylor Swift für Aufmerksamkeit. Medienberichten zufolge versucht sie, bestimmte charakteristische Sprachaufnahmen und Darstellungen markenrechtlich schützen zu lassen, um sich besser gegen KI-generierte Nachahmungen abzusichern.

Worum geht es im Fall Taylor Swift?

Taylor Swift hat in den USA unter anderem sogenannte Klangmarken („Sound Marks“) angemeldet. Dabei geht es nicht um einen generellen Schutz ihrer Stimme als solcher, sondern um konkrete Sprachsequenzen wie „Hey, it’s Taylor Swift“ oder „Hey, it’s Taylor“, die als wiedererkennbare Herkunftshinweise genutzt werden.

Darüber hinaus sollen bestimmte bildliche Darstellungen und Elemente ihrer öffentlichen Bühnenfigur markenrechtlich abgesichert werden. Hintergrund ist die zunehmende Verbreitung von KI-generierten Inhalten, die Stimmen und Identitäten bekannter Persönlichkeiten täuschend echt imitieren können.

Juristisch interessant ist dabei insbesondere der Ansatz über das Markenrecht. Denn moderne KI-Systeme sind inzwischen in der Lage, Stimmen nachzuahmen, ohne bestehende Tonaufnahmen unmittelbar zu kopieren. Dadurch stoßen klassische urheberrechtliche Schutzmechanismen teilweise an ihre Grenzen.

Können Stimmen auch in Deutschland markenrechtlich geschützt werden?

Grundsätzlich ja – allerdings nur eingeschränkt.

Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können auch Klangmarken geschützt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das jeweilige Zeichen geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von anderen zu unterscheiden. Entscheidend ist also die sogenannte Herkunftsfunktion.

Die menschliche Stimme als solche ist deshalb regelmäßig nicht schutzfähig. Anders kann es jedoch bei charakteristischen Tonfolgen, bekannten Sprachsequenzen, Werbeslogans oder wiederkehrenden akustischen Erkennungsmerkmalen sein.

Praktisch relevant sind beispielsweise:

  • markante Werbestimmen,

  • bekannte Audio-Intros,

  • Unternehmensjingles,

  • feste Sprachslogans,

  • charakteristische akustische Markenauftritte.

Gerade im digitalen Umfeld könnten solche Schutzstrategien künftig deutlich an Bedeutung gewinnen.

Persönlichkeitsrecht derzeit oft wichtiger als Urheberrecht

In Deutschland spielt aktuell vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine zentrale Rolle beim Schutz gegen KI-generierte Stimmimitationen.

Besonders deutlich zeigt dies eine Entscheidung des Landgericht Berlin II vom 20.08.2025 (Az. 2 O 202/24). Das Gericht stellte klar, dass KI-generierte Nachbildungen einer Stimme eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen können.

Im zugrunde liegenden Fall wurde die Stimme einer bekannten Person mithilfe künstlicher Intelligenz täuschend echt imitiert und kommerziell genutzt. Das Gericht sah darin einen Eingriff in den wirtschaftlichen Zuweisungsgehalt der Persönlichkeit.

Bemerkenswert ist dabei insbesondere, dass nicht nur Unterlassungsansprüche, sondern auch Ansprüche auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Betracht kommen können. Die Stimme wurde damit ausdrücklich als wirtschaftlich verwertbares Persönlichkeitsmerkmal anerkannt.

Warum das Urheberrecht allein häufig nicht ausreicht

Die Entscheidung verdeutlicht zugleich die Grenzen des klassischen Urheberrechts im Umgang mit KI.

Viele KI-Systeme erzeugen keine direkten Kopien bestehender Aufnahmen, sondern eigenständige künstliche Nachbildungen. Gerade deshalb greifen Betroffene zunehmend auf ergänzende Schutzmechanismen zurück – insbesondere auf das Persönlichkeitsrecht, das Markenrecht und wettbewerbsrechtliche Ansprüche.

Die rechtliche Entwicklung steht hier allerdings noch am Anfang. Mit zunehmender Verbreitung von KI-Deepfakes dürfte die Zahl entsprechender Gerichtsverfahren weiter steigen.

Warum der Fall auch für Unternehmen relevant ist

Der Fall zeigt, dass digitale Identitäten zunehmend rechtlich abgesichert werden müssen.

Das betrifft nicht nur prominente Persönlichkeiten. Auch Unternehmen sollten prüfen, ob markante Werbeslogans, Klanglogos, Corporate-Sound-Elemente oder andere akustische Wiedererkennungsmerkmale geschützt werden können.

Denn KI-generierte Nachahmungen können erhebliche wirtschaftliche und reputationsbezogene Risiken verursachen – insbesondere im Bereich Werbung, Social Media und digitaler Markenkommunikation.

Rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit KI, Deepfakes und digitalem Identitätsschutz sind regelmäßig komplex und stark einzelfallabhängig. Die vorstehenden Ausführungen ersetzen daher keine individuelle rechtliche Beratung.

Wenn Sie wissen möchten, welche rechtlichen Möglichkeiten in Ihrer konkreten Situation bestehen, stehe ich Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung gerne zur Verfügung. Nehmen Sie hierzu unkompliziert Kontakt auf.

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