Influencer-Vertrag unterschrieben? Wann Kooperationsverträge sittenwidrig und unwirksam sein können

KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI), erstellt über ChatGPT

Influencer-Marketing ist längst ein milliardenschwerer Markt. Unternehmen suchen gezielt die Zusammenarbeit mit Content Creatorn, um ihre Produkte authentisch zu präsentieren. Für viele Influencer ist ein Kooperationsvertrag daher ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Professionalisierung. Doch nicht jeder Vertrag ist fair. Immer wieder finden sich Klauseln, die Influencer wirtschaftlich massiv einschränken und im schlimmsten Fall sogar unwirksam sein können. Die rechtlichen Grenzen solcher Vereinbarungen sind vielen Betroffenen nicht bekannt.

Wenn der Traumvertrag zur Falle wird

Stellen Sie sich vor, ein Unternehmen bietet Ihnen eine langfristige Kooperation an. Die Vergütung klingt zunächst attraktiv und Sie freuen sich über die Anerkennung Ihrer Arbeit. Erst Monate später stellen Sie fest, dass Sie aufgrund einer Exklusivitätsklausel keine Kooperationen mit anderen Unternehmen Ihrer Branche mehr eingehen dürfen. Gleichzeitig verpflichtet Sie der Vertrag zu regelmäßigen Werbebeiträgen, während hohe Vertragsstrafen drohen, wenn Sie gegen einzelne Regelungen verstoßen.

Solche Konstellationen sind im Influencer-Marketing keine Seltenheit. Die entscheidende Frage lautet dann: Ist eine solche Einschränkung überhaupt noch zulässig?

Was bedeutet wirtschaftliche Knebelung?

Von einer wirtschaftlichen Knebelung spricht man, wenn ein Vertrag die wirtschaftliche Handlungsfreiheit einer Person so stark einschränkt, dass sie ihre Tätigkeit kaum noch frei ausüben kann. Im deutschen Recht gibt es zwar keinen eigenen Straftatbestand oder Paragraphen für die „Knebelung“. Solche Fälle werden jedoch über § 138 BGB geprüft. Danach sind Verträge nichtig, wenn sie gegen die guten Sitten verstoßen.

Nicht jeder schlechte Vertrag ist automatisch sittenwidrig. Die Vertragsfreiheit erlaubt grundsätzlich auch ungünstige Vereinbarungen. Die Grenze ist jedoch erreicht, wenn ein Vertrag ein besonders grobes Ungleichgewicht zwischen den Interessen der Parteien schafft oder die wirtschaftliche Existenz einer Vertragspartei gefährdet.

Typische problematische Klauseln in Influencer-Verträgen

Besonders häufig finden sich rechtlich bedenkliche Regelungen bei Exklusivitätsvereinbarungen. So verpflichten manche Unternehmen Influencer dazu, über mehrere Jahre hinweg keinerlei Werbung für Konkurrenzunternehmen zu machen. Problematisch wird dies vor allem dann, wenn die Klausel eine gesamte Branche erfasst und die Vergütung hierfür vergleichsweise gering ausfällt.

Ebenso kritisch können überzogene Leistungspflichten sein. Wer monatlich zahlreiche Beiträge veröffentlichen muss, hierfür aber nur eine geringe Pauschalvergütung erhält, läuft Gefahr, wirtschaftlich benachteiligt zu werden.

Auch weitreichende Rechteübertragungen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Manche Verträge sehen vor, dass sämtliche Inhalte zeitlich unbegrenzt, weltweit und exklusiv durch das Unternehmen genutzt werden dürfen. Dadurch verlieren Influencer oftmals die Kontrolle über ihre eigenen kreativen Werke.

Ein weiteres Warnsignal sind hohe Vertragsstrafen. Werden für vergleichsweise geringfügige Verstöße mehrere tausend Euro Vertragsstrafe vereinbart, kann dies rechtlich angreifbar sein.

Wann ist ein Vertrag sittenwidrig?

Die Gerichte prüfen stets die Umstände des Einzelfalls. Maßgeblich sind insbesondere die Dauer der Bindung, die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Influencer und das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

Je stärker ein Influencer in seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt wird, desto eher kann eine Sittenwidrigkeit angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die vereinbarte Vergütung in keinem angemessenen Verhältnis zu den übernommenen Verpflichtungen steht.

Kritisch kann beispielsweise eine mehrjährige Exklusivitätsbindung sein, wenn dadurch wesentliche Einnahmequellen wegfallen und die Vergütung die wirtschaftlichen Nachteile nicht ausgleicht.

Schutz durch das AGB-Recht

Viele Influencer-Verträge werden von Unternehmen als Standardverträge verwendet. In diesen Fällen greifen häufig die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Klauseln, die Influencer unangemessen benachteiligen, können unwirksam sein.

Dies betrifft beispielsweise:

  • einseitige Kündigungsrechte nur zugunsten des Unternehmens,

  • unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen,

  • umfassende Rechteübertragungen ohne angemessene Gegenleistung,

  • weitreichende Haftungsregelungen zulasten des Influencers.

Selbst wenn ein Vertrag insgesamt wirksam bleibt, können einzelne Klauseln daher unwirksam sein.

Urheberrechtliche Risiken bei Buy-out-Klauseln

Influencer erstellen regelmäßig Fotos, Videos und Texte, die urheberrechtlich geschützt sein können. Deshalb sollten Regelungen zur Nutzung dieser Inhalte besonders sorgfältig geprüft werden.

Enthält ein Vertrag sogenannte Buy-out-Klauseln, mit denen sämtliche Nutzungsrechte dauerhaft und weltweit übertragen werden sollen, kann dies erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Nicht selten verzichten Influencer dadurch auf Rechte, deren tatsächlicher Wert ihnen bei Vertragsabschluss gar nicht bewusst ist.

Welche Folgen hat ein sittenwidriger Vertrag?

Wird ein Vertrag als sittenwidrig eingestuft, ist er von Anfang an unwirksam. Das bedeutet, dass die vereinbarten Verpflichtungen grundsätzlich nicht bestehen. Unternehmen können sich dann regelmäßig nicht auf Vertragsstrafen oder Exklusivitätsklauseln berufen.

Bei unwirksamen AGB-Klauseln bleibt der Vertrag dagegen häufig im Übrigen bestehen. Lediglich die betreffende Klausel entfällt und wird durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt.

Worauf Influencer vor einer Unterschrift achten sollten

Vor der Unterzeichnung eines Kooperationsvertrags sollten insbesondere Exklusivitätsklauseln, Vertragsstrafen, Laufzeiten und Rechteübertragungen sorgfältig geprüft werden. Je stärker ein Vertrag die zukünftige berufliche Tätigkeit einschränkt, desto wichtiger ist eine rechtliche Überprüfung.

Gerade junge oder aufstrebende Influencer unterschätzen häufig die wirtschaftlichen Folgen einzelner Vertragsklauseln. Was zunächst wie eine attraktive Kooperation erscheint, kann langfristig erhebliche Nachteile mit sich bringen.

Nicht jeder Influencer-Vertrag ist wirksam

Kooperationsverträge sind im Influencer-Marketing unverzichtbar. Dennoch müssen Unternehmen die rechtlichen Grenzen der Vertragsfreiheit beachten. Überlange Exklusivitätsbindungen, unangemessen niedrige Vergütungen, überzogene Vertragsstrafen oder weitreichende Rechteübertragungen können dazu führen, dass einzelne Klauseln oder sogar der gesamte Vertrag unwirksam sind.

Wer als Influencer einen Kooperationsvertrag erhalten hat, sollte diesen daher nicht vorschnell unterschreiben. Eine rechtliche Prüfung vor Vertragsabschluss ist regelmäßig deutlich günstiger als die Auseinandersetzung über unwirksame Klauseln oder Vertragsstrafen nach der Unterschrift.

Sie sind Influencer, Content Creator oder Unternehmer und möchten einen Kooperationsvertrag rechtlich prüfen lassen? Oder haben Sie bereits einen Vertrag unterschrieben und sind unsicher, ob einzelne Klauseln wirksam sind? Gerne unterstütze ich Sie bei der Prüfung von Influencer-Verträgen sowie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus bestehenden Kooperationen.

Weiter
Weiter

Werbung auf Instagram, TikTok oder YouTube: Wann Beiträge gekennzeichnet werden müssen