Prozesskostenhilfe im Kündigungsschutzverfahren

ARBEITSRECHT  •  PROZESSKOSTENHILFE  •  PRAXISRATGEBER

Was Arbeitnehmer wissen müssen, um ihre Rechte ohne finanzielle Hürden durchzusetzen

Eine Kündigung trifft Arbeitnehmer oft unvorbereitet – und mit ihr die bange Frage: Kann ich es mir überhaupt leisten, mich zu wehren? Die gute Nachricht: Das Arbeitsgerichtsgesetz sieht mit der Prozesskostenhilfe (PKH) ein Instrument vor, das sozial schwächere Arbeitnehmer in die Lage versetzt, ihr Recht vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen. Dieser Artikel erklärt, wie PKH funktioniert, wer sie bekommt und worauf es im Antrag ankommt.

1. Was ist Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe ist staatliche Unterstützung für Personen, die einen zivilrechtlichen Prozess führen möchten, es aber finanziell nicht können. Im Arbeitsrecht ist die PKH in §§ 114 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) geregelt, die gemäß § 11a ArbGG auch vor den Arbeitsgerichten gilt.

Bei Gewährung von PKH übernimmt der Staat die anfallenden Gerichtskosten und – sofern das Gericht die Beiordnung eines Rechtsanwalts für notwendig hält – auch die Anwaltskosten des Antragstellers. Je nach wirtschaftlicher Situation erfolgt die Übernahme vollständig oder als zinsloses Darlehen mit Ratenzahlungsvereinbarung.

Wichtig: Im ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht gilt gemäß § 12a ArbGG der sogenannte Kostenerstattungsausschluss – auch wer gewinnt, bekommt die eigenen Anwaltskosten vom Gegner grundsätzlich nicht erstattet. PKH federt dieses Kostenrisiko ab.

2. Voraussetzungen für die Bewilligung

Das Gericht bewilligt PKH, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:

2.1 Hinreichende Erfolgsaussichten

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 114 Abs. 1 ZPO). Das Gericht prüft summarisch, ob nach dem vorgetragenen Sachverhalt eine realistische Möglichkeit besteht, den Prozess zu gewinnen. Im Kündigungsschutzverfahren ist diese Hürde in der Praxis häufig nicht allzu hoch, da die Wirksamkeit einer Kündigung oft tatsächlich streitig ist.

Maßgeblich ist insbesondere:

•       Ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist (§ 1 KSchG)

•       Ob Kündigungsschutzvoraussetzungen (Betriebsgröße, Wartezeit) vorliegen

•       Ob formelle Fehler bestehen (z. B. fehlende Schriftform, Betriebsratsanhörung)

•       Ob Fristen, insbesondere die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG, gewahrt sind

2.2 Keine Mutwilligkeit

Die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig sein. Mutwillig handelt, wer ohne vernünftigen Grund einen Prozess führt, den eine verständige und nicht bedürftige Partei bei gleicher Sachlage nicht führen würde. In Kündigungsschutzverfahren ist Mutwilligkeit die absolute Ausnahme.

2.3 Wirtschaftliche Bedürftigkeit

Der Antragsteller muss außerstande sein, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, ohne dass seine Lebenshaltung oder die seiner Familie gefährdet wird. Entscheidend sind das einzusetzende Einkommen und das einzusetzende Vermögen gemäß §§ 115, 116 ZPO.

Einkommensberechnung im Überblick:

•       Bruttoeinkommen aller Einkunftsarten (Lohn, Sozialleistungen, Unterhalt)

•       Abzug: Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten

•       Abzug: Freibeträge für Partnerschaft und jedes Kind (§ 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. Festsetzung nach RPflG)

•       Abzug: Wohnkosten (Miete, Heizung), soweit angemessen

•       Ergebnis = einzusetzendes Einkommen (bestimmt, ob PKH ohne oder mit Raten gewährt wird)

3. Das Antragsverfahren – Schritt für Schritt

3.1 Zuständigkeit und Zeitpunkt

Zuständig für die PKH-Bewilligung ist das Arbeitsgericht, bei dem auch die Hauptsache – die Kündigungsschutzklage – anhängig ist oder werden soll. Der PKH-Antrag kann gleichzeitig mit der Klage gestellt werden oder ihr vorausgehen (sog. PKH-Vorabantrag). Letzteres ist sinnvoll, wenn die finanzielle Situation völlig unklar ist und man erst die Bewilligung abwarten möchte.

Achtung: Die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG läuft unabhängig vom PKH-Antrag weiter! Die Klage muss innerhalb dieser Frist erhoben werden – andernfalls gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Ein laufender PKH-Antrag hemmt die Klagefrist nicht.

3.2 Erforderliche Unterlagen

Mit dem Antrag auf dem amtlichen Vordruck (PKH-Erklärungsformular) sind folgende Unterlagen einzureichen:

•       Ausgefülltes Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

•       Belege über Einnahmen (Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate, Bescheide über Sozialleistungen)

•       Belege über Ausgaben (Mietvertrag, Nebenkosten, Unterhaltsverpflichtungen)

•       Kontoauszüge der letzten 3 Monate (Nachweis der tatsächlichen finanziellen Situation)

•       Darlegung des Sachverhalts (kann Teil der Klageschrift sein)

3.3 Beiordnung eines Rechtsanwalts

Das Gericht ordnet auf Antrag einen Rechtsanwalt bei, soweit die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint (§ 121 ZPO). Vor dem Arbeitsgericht erster Instanz besteht zwar kein Anwaltszwang, die Beiordnung wird aber in der Praxis regelmäßig bewilligt, da die Materie – insbesondere die Prüfung der sozialen Rechtfertigung – rechtlich komplex ist.

4. PKH und der Gütetermin

Das Arbeitsgericht lädt nach Eingang der Klage kurzfristig zum obligatorischen Gütetermin (§ 54 ArbGG). Dieser findet häufig bereits wenige Wochen nach Klageerhebung statt. Ist über die PKH zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden, beraten viele Gerichte parallel zu den Vergleichsgesprächen über die Bewilligung.

In der Praxis enden viele Kündigungsschutzverfahren im Gütetermin mit einem Abfindungsvergleich. Auch wenn PKH noch nicht formell bewilligt ist, kann im Gütetermin ein Rechtsanwalt die Partei vertreten, sofern der Antrag bereits gestellt wurde. Die spätere Bewilligung wirkt dann auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.

5. Nachträgliche Überprüfung und Rückzahlung

Das Gericht überprüft die wirtschaftlichen Verhältnisse des Begünstigten regelmäßig nach Abschluss des Verfahrens und kann PKH widerrufen, wenn sich die finanzielle Situation wesentlich verbessert hat (§ 124 ZPO). Betroffene sind verpflichtet, wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Situation – etwa eine neue Stelle – unverzüglich mitzuteilen.

Eine Rückforderung ist möglich, solange der Begünstigte in der Lage ist, aus dem laufenden Einkommen oder Vermögen zu zahlen. Die Verpflichtung zur Erstattung erlischt vier Jahre nach dem Ende des Kalendermonats, in dem das Verfahren abgeschlossen wurde (§ 120a Abs. 1 S. 4 ZPO).

6. Praktische Tipps

•       Frühzeitig handeln: Die 3-Wochen-Frist gilt absolut. Im Zweifel Klage einreichen und PKH-Antrag nachreichen – beides ist in einem Schriftsatz möglich.

•       Vollständige Unterlagen: Unvollständige Anträge verzögern die Bewilligung erheblich. Alle Belege von Beginn an griffbereit haben.

•       Beratungshilfe für das Vorverfahren: Für außergerichtliche Beratung – z. B. Prüfung der Kündigung vor Klageerhebung – gibt es Beratungshilfe (§ 1 BerHG), erhältlich beim Amtsgericht.

•       Rechtsschutzversicherung prüfen: Wer eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz hat, sollte deren Eintrittspflicht klären, bevor PKH beantragt wird.

•       Gewerkschaftlicher Rechtsschutz: Gewerkschaftsmitglieder können Rechtsschutz über ihre Gewerkschaft in Anspruch nehmen – oft ohne PKH-Antrag.

Prozesskostenhilfe ist ein wichtiges Instrument

Prozesskostenhilfe ermöglicht Arbeitnehmern auch bei begrenzten finanziellen Mitteln den Zugang zum Arbeitsgericht mitsamt anwaltlicher Vertretung. Entscheidend ist, schnell zu handeln: Die 3-Wochen-Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage läuft unabhängig von der finanziellen Situation und sollte keinesfalls versäumt werden.

Auch wenn Arbeitnehmer die Klage zunächst selbst einreichen, um die Frist zu wahren, besteht jederzeit die Möglichkeit, im laufenden Verfahren eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit der weiteren Vertretung zu beauftragen. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, können die Kosten der anwaltlichen Vertretung übernommen werden. Wer frühzeitig Klage erhebt und rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt, hält sich daher alle Optionen offen und kann auch später noch professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall empfehle ich die unverbindliche Kontaktanfrage an mich. Ich melde mich kurzfristig mit einer kostenlosen Ersteinschätzung bei Ihnen.

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