Kündigung trotz Krankschreibung – Welche Rechte haben Arbeitnehmer?

KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI), erstellt über ChatGPT

„Während einer Krankschreibung darf mir doch nicht gekündigt werden.“ Dieser Irrtum hält sich hartnäckig. Umso größer ist für viele Arbeitnehmer der Schock, wenn ihnen während einer Arbeitsunfähigkeit dennoch eine Kündigung zugeht.

Doch was gilt tatsächlich? Darf der Arbeitgeber einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer kündigen? Und wann kann eine Krankheit sogar selbst der Grund für eine Kündigung sein?

Schützt eine Krankschreibung vor einer Kündigung?

Die kurze Antwort lautet: Nein.

Eine Arbeitsunfähigkeit schützt Arbeitnehmer nicht automatisch vor einer Kündigung. Das deutsche Arbeitsrecht verbietet es einem Arbeitgeber grundsätzlich nicht, eine Kündigung während einer Krankschreibung auszusprechen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Kündigung während einer Erkrankung wirksam ist. Auch in diesen Fällen müssen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Kündigung erfüllt sein. Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, benötigt der Arbeitgeber grundsätzlich einen sozial gerechtfertigten Kündigungsgrund.

Kündigung während der Krankheit oder wegen der Krankheit?

Hier ist eine wichtige Unterscheidung zu treffen.

Eine Kündigung kann während einer Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen werden, ohne dass die Erkrankung selbst der Kündigungsgrund ist. Denkbar sind beispielsweise betriebsbedingte Gründe, etwa ein Stellenabbau, oder verhaltensbedingte Gründe.

Anders verhält es sich bei einer krankheitsbedingten Kündigung. Hier stützt der Arbeitgeber die Kündigung gerade auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Arbeitnehmers. Eine solche Kündigung ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen zulässig und wird von den Arbeitsgerichten sorgfältig überprüft.

Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig?

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht eine Erkrankung allein nicht aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Vielmehr müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.

Zunächst muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen. Es muss also zu erwarten sein, dass der Arbeitnehmer auch künftig über einen längeren Zeitraum oder wiederholt arbeitsunfähig sein wird.

Darüber hinaus müssen die Fehlzeiten zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen führen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn erhebliche Entgeltfortzahlungskosten entstehen oder die Arbeitsabläufe dauerhaft gestört werden.

Schließlich ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei werden unter anderem die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter des Arbeitnehmers, die Ursachen der Erkrankung sowie die Auswirkungen auf den Betrieb berücksichtigt.

Erst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, kann eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam sein.

Was sollten Arbeitnehmer nach einer Kündigung beachten?

Wer während einer Krankschreibung eine Kündigung erhält, sollte diese keinesfalls vorschnell als wirksam hinnehmen.

Besonders wichtig ist die Dreiwochenfrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in den meisten Fällen als wirksam, selbst dann, wenn sie ursprünglich rechtswidrig gewesen wäre.

Gerade bei krankheitsbedingten Kündigungen lohnt sich daher eine frühzeitige rechtliche Prüfung. Nicht selten scheitern solche Kündigungen daran, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind oder der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung mildere Maßnahmen nicht ausreichend geprüft hat.

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