Krankenschein passgenau zur Kündigungsfrist? Wann Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern können

KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI), erstellt über ChatGPT

Ein häufiger Konflikt in der arbeitsrechtlichen Praxis: Ein Arbeitnehmer kündigt sein Arbeitsverhältnis – und legt nahezu zeitgleich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, deren Dauer exakt bis zum letzten Arbeitstag reicht. Für Arbeitgeber stellt sich in solchen Fällen regelmäßig die Frage, ob die Entgeltfortzahlung trotz erheblicher Zweifel weiterhin geleistet werden muss.

Grundsätzlich gilt: Einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Sie begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist. Dieser Beweiswert ist jedoch nicht unangreifbar.

Bundesarbeitsgericht stärkt die Position von Arbeitgebern

Mit Urteil vom 08.09.2021 (Az. 5 AZR 149/21) hat das Bundesarbeitsgericht die Rechte von Arbeitgebern in solchen Konstellationen deutlich gestärkt.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis selbst und legte am selben Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit deckte dabei exakt die verbleibende Kündigungsfrist bis zum letzten Arbeitstag ab. Die Arbeitgeberin verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, dass erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit bestünden.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin Recht. Nach Auffassung der Richter konnte der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch die auffällige zeitliche Koinzidenz zwischen Kündigung und Krankheitsdauer erschüttert werden. Insbesondere die passgenaue Übereinstimmung zwischen Kündigungsfrist und Dauer der Arbeitsunfähigkeit stellte ein gewichtiges Indiz dar, das ernsthafte Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung begründen konnte.

Erschütterung des Beweiswerts: Was bedeutet das konkret?

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede Krankschreibung nach einer Kündigung automatisch unbeachtlich wäre. Auch eine passgenaue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führt nicht automatisch dazu, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung verliert.

Vielmehr muss der Arbeitgeber konkrete Umstände vortragen, die geeignet sind, den Beweiswert der AU zu erschüttern. Die zeitliche Passgenauigkeit kann dabei ein starkes Indiz sein, insbesondere wenn weitere Auffälligkeiten hinzukommen.

Liegt eine solche Erschütterung des Beweiswerts vor, reicht die Vorlage der AU-Bescheinigung allein nicht mehr aus. Der Arbeitnehmer muss dann substantiiert darlegen und beweisen, dass tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Hierzu können beispielsweise nähere Angaben zu den gesundheitlichen Einschränkungen, ärztlichen Behandlungen oder verordneten Maßnahmen erforderlich sein. Unter Umständen kommt auch eine Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht in Betracht.

Weitere Umstände, die Zweifel begründen können

Die Rechtsprechung erkennt neben der bloßen Passgenauigkeit weitere Konstellationen an, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen können. Dazu gehören unter anderem:

  • die Ankündigung einer Krankmeldung nach einem Konflikt oder einer Auseinandersetzung,

  • eine Erkrankung unmittelbar nach Ablehnung eines Urlaubsantrags,

  • widersprüchliches Verhalten des Arbeitnehmers,

  • körperlich belastende Tätigkeiten trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit,

  • oder die Nichtwahrnehmung angeordneter betriebsärztlicher Untersuchungen.

Entscheidend bleibt jedoch stets die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Gilt die Rechtsprechung nur bei Eigenkündigungen?

Nein. Die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts beschränken sich nicht ausschließlich auf Eigenkündigungen von Arbeitnehmern. Auch bei arbeitgeberseitigen Kündigungen kann der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert werden, etwa wenn passgenaue Folgebescheinigungen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vorgelegt werden.

Handlungsempfehlung für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten bei auffälligen Krankmeldungen sorgfältig prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. In solchen Fällen kann es zulässig sein, die Entgeltfortzahlung zunächst zu verweigern. Voraussetzung ist jedoch, dass die Zweifel substantiiert begründet werden können.

Wichtig ist dabei insbesondere:

  • eine sorgfältige Dokumentation aller zeitlichen Abläufe,

  • die Sicherung möglicher Äußerungen oder Ankündigungen,

  • eine rechtssichere Kommunikation mit dem Arbeitnehmer,

  • sowie gegebenenfalls die Einschaltung des Medizinischen Dienstes bei begründeten Zweifeln.

Arbeitgeber sollten allerdings beachten, dass die Erschütterung des Beweiswerts einer AU nicht automatisch bedeutet, dass zugleich eine Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt wäre. Für einen solchen Vorwurf gelten deutlich strengere Anforderungen.

Rechtliche Fragestellungen im Arbeitsrecht sind regelmäßig komplex und einzelfallabhängig. Die vorstehenden Ausführungen ersetzen daher keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie prüfen lassen möchten, welche Handlungsmöglichkeiten in Ihrer konkreten Situation bestehen, stehe ich Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung gerne zur Verfügung.

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