Kranksch­reibung ab Tag 1, mehr Befristungen, weniger Kündigungsschutz für Gutverdiener: Was die geplante Arbeitsrechtsreform für Sie bedeutet

KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI), erstellt über ChatGPT

Die Bundesregierung hat am 2. Juli 2026 ein Maßnahmenpaket unter dem Titel "Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung" beschlossen. Es sieht unter anderem vor, dass Arbeitnehmer:innen künftig schon ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen müssen, dass befristete Arbeitsverträge leichter und länger möglich werden und dass Besserverdienende im Kündigungsschutzprozess schlechter gestellt werden könnten. 

Wichtig: Es handelt sich bislang um politische Ankündigungen, kein Gesetz. Die aktuell geltenden Regeln gelten unverändert weiter – und die Pläne stoßen bereits auf deutliche Kritik.

Was ist überhaupt passiert?

Nach einer Sitzung des Koalitionsausschusses hat die Bundesregierung Anfang Juli 2026 ein umfangreiches Maßnahmenpaket vorgestellt. Für Arbeitnehmer:innen sind vor allem drei Themen relevant:

  1. Die Krankmeldung bei Arbeitsunfähigkeit

  2. Die Befristung von Arbeitsverträgen

  3. Der Kündigungsschutz für sogenannte "Hochverdiener"

Ein Punkt vorab, der für Sie besonders wichtig ist: Nichts davon ist bisher Gesetz. Es liegen noch nicht einmal ausformulierte Gesetzentwürfe vor, sondern politische Absichtserklärungen. Bis zur Sommerpause des Bundestags Mitte Juli 2026 wird dazu nichts mehr beschlossen. Solange sich nichts geändert hat, gilt für Sie weiterhin das aktuelle Recht.

1. Krankschreibung: Attest schon ab Tag 1 statt ab Tag 3?

So ist es heute

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz müssen Sie Ihrem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst vorlegen, wenn Sie länger als drei Kalendertage krankheitsbedingt ausfallen. Für die ersten drei Tage reicht grundsätzlich Ihre eigene Mitteilung, dass Sie krank sind.

Eine Ausnahme gibt es bereits jetzt: Ihr Arbeitgeber darf von Ihnen verlangen, das Attest früher – theoretisch schon ab dem ersten Tag – vorzulegen. Das geht aber nicht einfach so, sondern nur, wenn es im Arbeitsvertrag steht, sich aus einer betrieblichen Regelung ergibt oder Ihr Arbeitgeber Sie im Einzelfall ausdrücklich dazu auffordert.

Was geplant ist

Die Koalition möchte diese Ausnahme zum neuen Regelfall machen: Alle Arbeitnehmer:innen sollen künftig bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen. Zusätzlich soll die telefonische Krankmeldung entfallen, die während der Corona-Pandemie eingeführt und seither in vielen Fällen genutzt wird.

Offen ist bislang, wie das konkret aussehen soll – etwa, ob Arbeitgeber oder Tarifparteien Ausnahmen zulassen können und was mit rückwirkenden Bescheinigungen passiert, wenn ein Arzttermin am ersten Tag nicht möglich ist.

Warum das in der Kritik steht

Der Plan wird von vielen Seiten kritisch gesehen: Hausarztpraxen befürchten deutlich mehr Andrang allein wegen einfacher Erkältungen, und es besteht die Sorge, dass Beschäftigte sich vorsorglich gleich für mehrere Tage krankschreiben lassen, um nicht erneut in die Praxis zu müssen. Das könnte am Ende sogar zu einem höheren Krankenstand führen – also genau zum Gegenteil dessen, was die Regierung eigentlich erreichen will.

Für Sie bedeutet das aktuell: Sie müssen weiterhin erst ab dem vierten Krankheitstag ein Attest vorlegen – es sei denn, Ihr Arbeitgeber hat wirksam etwas anderes mit Ihnen vereinbart.

2. Befristete Arbeitsverträge: leichter und länger möglich

So ist es heute

Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne besonderen Sachgrund ist derzeit nur unter zwei engen Voraussetzungen zulässig:

  • Die Gesamtdauer darf maximal zwei Jahre betragen, mit höchstens drei Verlängerungen.

  • Es darf zuvor kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden haben – auch nicht Jahre zuvor.

Außerdem gilt für die Befristung selbst strenge Schriftform: Ohne eigenhändige Unterschrift auf Papier ist die Befristung unwirksam, mit der Folge, dass automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.

Was geplant ist

Die Koalition will hier deutlich lockern:

  • Die zulässige Gesamtdauer soll sich auf bis zu vier Jahre (48 Monate) verdoppeln, mit bis zu sechs statt drei Verlängerungen – allerdings nur für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2030 beginnen.

  • Die Sperre wegen einer früheren Beschäftigung beim selben Arbeitgeber soll ganz entfallen.

  • Das strenge Schriftformerfordernis für die Befristungsabrede soll gelockert werden – ob künftig die einfachere Textform (z. B. E-Mail) ausreicht oder gar keine Form mehr vorgeschrieben ist, ist noch offen.

Für Sie bedeutet das aktuell: Wenn Sie jetzt einen befristeten Vertrag unterschreiben, gelten weiterhin die heutigen, strengeren Grenzen – zwei Jahre, drei Verlängerungen, strikte Schriftform. Prüfen Sie insbesondere, ob Ihr Vertrag tatsächlich schriftlich mit Original-Unterschrift vorliegt; sonst kann die Befristung unwirksam sein.

3. Kündigungsschutz für "Hochverdiener": Abkaufen oder nur leichter durchsetzbar?

Dieser Punkt sorgt medial für die größten Missverständnisse. In Interviews war zeitweise davon die Rede, Besserverdienende könnten sich künftig vom Kündigungsschutz "freikaufen". Ein genauerer Blick auf die Pläne zeigt: So einfach ist es nicht.

So ist es heute

Ist eine Kündigung unwirksam, muss der Arbeitgeber Sie eigentlich weiterbeschäftigen. Es gibt jedoch die Möglichkeit, dass das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis stattdessen gegen eine Abfindung auflöst (§§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz). Der Arbeitgeber muss diesen Antrag aber begründen – er muss dem Gericht plausibel darlegen, warum eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist. In der Praxis gelingt eine solche Begründung nur selten, was Arbeitnehmer:innen eine starke Verhandlungsposition verschafft.

Was geplant ist

Ab dem 1. Januar 2027 soll für Arbeitnehmer:innen mit einem Jahresbruttogehalt oberhalb des 1,75-fachen der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung – aktuell umgerechnet rund 177.500 Euro brutto im Jahr – diese Begründungspflicht entfallen. Vorbild ist eine ähnliche Regelung, die es für bestimmte Führungskräfte im Finanzsektor bereits gibt.

Wichtig für das Verständnis: Der grundsätzliche Kündigungsschutz soll erhalten bleiben. Der Arbeitgeber muss also weiterhin wirksam kündigen und die Wirksamkeit vor Gericht beweisen. Erst wenn das Gericht die Kündigung für unwirksam hält, könnte der Arbeitgeber leichter erreichen, dass das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung endet, statt fortgesetzt zu werden. Die Höhe der Abfindung (bis zu 12, in Ausnahmefällen bis zu 18 Monatsgehälter) soll unverändert bleiben.

Für Sie bedeutet das aktuell: Diese Regelung soll ohnehin erst ab 2027 gelten und betrifft nur ein enges Gehaltssegment. Bis dahin – und solange kein Gesetz beschlossen ist – gilt die heutige, strengere Begründungspflicht für Arbeitgeber uneingeschränkt.

Häufige Fragen (FAQ)

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