Racial Profiling durch die Polizei: Wann Betroffene eine Entschädigung verlangen können

 KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI), erstellt über ChatGPT

AG Berlin-Mitte spricht 500 Euro Entschädigung wegen diskriminierender Polizeikontrolle zu

Polizeibeamte dürfen Personen kontrollieren, wenn hierfür ein rechtlicher Grund besteht. Dabei müssen jedoch die Grundrechte der Betroffenen gewahrt werden. Insbesondere dürfen polizeiliche Maßnahmen nicht allein oder überwiegend aufgrund der Hautfarbe oder einer zugeschriebenen ethnischen Herkunft erfolgen.

Mit Urteil vom 11.06.2026 hat das Amtsgericht Berlin-Mitte das Land Berlin zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 500 Euro verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts wurde ein Mann im Rahmen einer Polizeikontrolle diskriminiert, weil seine Hautfarbe bei der weiteren Überprüfung eine unzulässig große Rolle spielte.

Der Fall: Polizeikontrolle nach einer Täterbeschreibung

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Polizeifahndung nach einem mutmaßlichen Drogenverkäufer in Berlin. Die gesuchte Person wurde unter anderem als männlich, Schwarz, mit Rastalocken und dunkler Kapuzenjacke beschrieben.

Kurze Zeit später trafen Polizeibeamte in einem nahegelegenen Restaurant auf einen Mann, der ebenfalls Schwarz war und eine dunkle Kapuzenjacke trug. Allerdings hatte er keine Rastalocken, sondern kurze Haare. Trotzdem wurde seine Identität festgestellt und anschließend eine Abfrage in der Polizeidatenbank durchgeführt.

Der Betroffene sah darin eine diskriminierende Behandlung und verlangte eine Entschädigung.

Was versteht man unter Racial Profiling?

Von „Racial Profiling“ spricht man, wenn Personen vor allem wegen ihrer Hautfarbe, ihrer ethnischen Herkunft oder anderer äußerer Merkmale kontrolliert werden.

Polizeiliche Maßnahmen dürfen zwar auf Täterbeschreibungen gestützt werden. Problematisch wird es jedoch dann, wenn einzelne Merkmale, insbesondere die Hautfarbe, ein übermäßiges Gewicht erhalten und andere wesentliche Unterschiede außer Acht gelassen werden.

Das Gericht unterschied zwischen zwei Maßnahmen der Polizei:

Die Identitätsfeststellung war noch zulässig

Nach Auffassung des Gerichts durfte die Polizei den Mann zunächst ansprechen und seine Identität feststellen. Schließlich stimmten mehrere Merkmale der Täterbeschreibung mit seinem Erscheinungsbild überein. Zudem bestand ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur mutmaßlichen Straftat.

Die weitere Überprüfung war nicht mehr gerechtfertigt

Anders beurteilte das Gericht die anschließende Datenbankabfrage.

Bereits während der Kontrolle hatte der Betroffene mehrfach darauf hingewiesen, dass seine Frisur nicht mit der Beschreibung der gesuchten Person übereinstimmte. Nach Auffassung des Gerichts hätte den Beamten spätestens zu diesem Zeitpunkt klar sein müssen, dass es sich nicht um die gesuchte Person handelte. Die dennoch durchgeführte Datenabfrage stellte daher eine nicht mehr gerechtfertigte Benachteiligung dar.

Das Landesantidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte Betroffener

Grundlage der Entscheidung war das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG).

Dieses Gesetz ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, sich gegen diskriminierendes Verhalten von Behörden zur Wehr zu setzen. Besonders wichtig ist dabei die sogenannte Beweislastumkehr. Wer Indizien für eine Diskriminierung vortragen kann, muss nicht sämtliche Umstände vollständig beweisen. Vielmehr muss die Behörde darlegen, dass keine unzulässige Benachteiligung vorlag.

Gerade bei Polizeikontrollen kann dies für Betroffene von erheblicher Bedeutung sein.

Warum sprach das Gericht 500 Euro Entschädigung zu?

Bei der Höhe der Entschädigung berücksichtigte das Gericht verschiedene Umstände.

Zwar sah es eine diskriminierende Maßnahme als gegeben an. Zugleich stellte es aber fest, dass die Beamten während der Kontrolle versuchten, die Situation transparent zu erklären und deeskalierend zu handeln. Zudem kam es weder zu einer körperlichen Durchsuchung noch zu einer Festnahme. Deshalb hielt das Gericht eine Entschädigung von 500 Euro für angemessen.

Welche Rechte haben Betroffene nach einer diskriminierenden Polizeikontrolle?

Wer den Eindruck hat, aufgrund seiner Hautfarbe oder Herkunft ungerechtfertigt kontrolliert worden zu sein, sollte den Vorfall möglichst zeitnah dokumentieren.

Hilfreich können insbesondere sein:

  • ein Gedächtnisprotokoll unmittelbar nach dem Vorfall,

  • Angaben zu Ort, Zeit und beteiligten Beamten,

  • mögliche Zeugen,

  • Videoaufnahmen oder sonstige Beweismittel, soweit rechtlich zulässig.

Je nach Einzelfall können Entschädigungsansprüche, Beschwerden gegen das Verhalten der Beamten oder weitere rechtliche Schritte in Betracht kommen.

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